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Theoretische Grundlagen: die Steuern in der Kostenrechnung

Immer wieder taucht die Frage auf, ob verschiedene Steuerarten in der Kostenrechnung zu berücksichtigen seien, und wenn ja, auf welche Weise. Das ist leicht zu beantworten, wenn man sich nur die theoretischen Grundkonzepte vorher verdeutlicht. Dieser kleine Artikel beantwortet viele Fragen.

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So muß man eigentlich nur wissen, daß Kosten den bewerteten und periodisierten Güter- und Leistungsverzehr zur Leistungserstellung und Bereitschaftserhaltung darstellen, also weder mit den Zahlungen der Finanzplanung noch mit den Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung verwechselt werden sollten. Aus dieser grundlegenden Definition kann alles Weitere abgeleitet werden.

Indirekte Kostensteuern

Indirekte Steuern, die im Preis eines Gutes oder einer Leistung enthalten sind, gehören damit stets in die Kostenrechnung, wenn das zugrundeliegende Produkt selbst eine Kostenart darstellt. Das gilt beispielsweise für die Mineralölsteuer, die Stromsteuer oder die Versicherungssteuer, die jeweils im zugrundeliegenden Preis enthalten ist. Man spricht hier von den sogenannten indirekten Kostensteuern. Diese sind Kosten, erscheinen aber nicht als selbständige Posten in der Kostenartenrechnung.

Direkte Kostensteuern

Anders liegen die Dinge bei der Grundsteuer und der Kfz-Steuer. Diese werden in Form direkter Steuerfestsetzungen erhoben, erscheinen also als selbständige Posten in der Buchführung. Sie gehören auch in die Kostenrechnung, wenn der zugrundeliegende Gegenstand betriebsnotwendig ist, also das Betriebsgrundstück abgerechnet wird oder ein Firmenfahrzeug. Keine Kostenarten sind beispielsweise Grundsteuerbeträge für brachliegende Grundstücke.

Grunderwerbsteuer

Anders als die Grundsteuer entsteht die Grunderwerbsteuer auf den Erwerb von Grundstücken (und in einigen Fällen auch auf den von Gebäuden). Diese Steuer gehört zu den Anschaffungsnebenkosten i.S.d. §255 Abs. 1 Satz 2 HGB und ist damit aktivierungspflichtig. Sie ist also keine selbständige Kostenart – und erscheint auch nicht in den Abschreibungen, weil Grundstücke keine Wiederbeschaffungswerte und damit keine kalkulatorische Abschreibung haben. Sie ist aber Teil der Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Verzinsung des Grundstücks.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist ein Durchlaufposten. Im Einkauf gezahlte Vorsteuerbeträge werden dem Unternehmer in der Regel erstattet. Sie gehören dann weder zur Bemessungsgrundlage des beschafften Gegenstandes noch zu den Kosten. In wenigen Fällen, nämlich bei Kleinunternehmern i.S.d. §19 Abs. 1 UStG oder bei Unternehmen, die bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen im Sinne des §4 UStG ausführen, findet keine Vorsteuererstattung statt. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuer wie eine indirekte Kostensteuer zu behandeln, d.h. sie ist eine Kostenart zusammen mit dem Wert der Sache, die ihrerseits eine Kostenart ist.

Gewerbesteuer

Gegenstand dieser Steuer ist der stehende Gewerbebetrieb im Inland. Schon alleine deshalb ist die Gewerbesteuer eine Kostenart, denn der Betrieb ist der Ort der Faktorkombination und damit der Kosten- und Leistungsentstehung. Daß die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr bei der Einkommensteuer anrechnungsfähig ist, hat nichts mit ihrer Kosteneigenschaft zu tun.

Einkommens-, Körperschaft- und ähnliche Steuern

Die Gewinnbesteuerung ist stets der Gewinn- und Verlustrechnung nachgelagert, d.h. das Ergebnis der Erfolgsrechnung ist die Grundlage der Besteuerung. Schon alleine von daher sind diese Steuern keine Kosten. Sie gehören damit nicht in die Kostenartenrechnung. Gleiches gilt für die Einkommensteuer der Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber als Lohnsteuer an die Finanzbehörden abführt. Diese betrifft nämlich nur die Arbeitnehmer, und hat daher beim Unternehmer ebenfalls keine Kosteneigenschaft. Daß er sie zahlt, ist unerheblich, denn Kosten sind nicht dasselbe wie Zahlungen. Lediglich der Bruttolohn ist eine Kostenart.

Signifikante Teilbeträge

Es ist also gar nicht so schwer, wenn man sich die Grundlagen nur erstmal verdeutlicht. Das aber sollte man tun, denn Deutschland ist ein Hochsteuergebiet. Entsprechend hoch sind die jeweiligen Teilbeträge, deren Fehlen die Ergebnisse der Kostenrechnung entsprechend verzerren würde. Wie immer setzt das aber Kenntnisse der zugrundeliegenden Definitionen voraus. Ohne die geht gar nichts.

Links zum Thema: Anschaffungskosten: Konkrete Beispiele für die Aktivierung nach §255 Abs. 1 HGB | Kostenrechnung: Rechenmethoden und Rechenfehler bei der kalkulatorischen Abschreibung | Kostenrechnung: Die häufigsten Fehler bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten | Irrungen und Wirrungen der Kostenrechnung: warum Bankzinsen keine Kosten sind | Unternehmensteuerreform 2008: Neue Berechnungsmethode für die Gewerbesteuer (interne Links)

Literatur: Zingel, Harry, "Kosten- und Leistungsrechnung", Weinheim 2008, ISBN 978-3-527-50388-9, Amazon.de | BOL | Buch.de. Auf der BWL-CD ohne Mehrkosten enthalten.

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Anschaffungskosten", "Einkommensteuer", "Gewerbesteuer", "Grunderwerbsteuer", "Grundsteuer", "kalkulatorische Abschreibung", "kalkulatorische Kosten", "kalkulatorische Zinsen", "Kapitalerstragsteuer", "Kfz-Steuer", "Körperschaftsteuer", "Kosten", "Kostenarten", "Kostenartenrechnung", "Mineralölsteuer", "Ökosteuer", "Steuerarten", "Stromsteuer", "Umsatzsteuer", "Vorsteuer". [Manuskripte]: "Lehrbuch der KLR.pdf". [Excel]: "Gewerbesteuerrechner.xls", "Steuerreform Nachweisrechnung.xls", "Steuertabellen.xls", "Steuertarifvergleich.xls", "Steuerterminrechner.xls".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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