Der kostenlose Newsletter der BWL CD © Harry Zingel 2001-2009 |
Mehr wissen, mehr können, mehr sein! |
Startseite | Copyright | Rechtschreibung | Link mich! | Impressum | Blog | |
Kreuzchen hier, Kreuzchen dort: Wie die Kammern IFRS prüfen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Industrie- und Handelskammern wird bisweilen nachgesagt, im Bereich der internationalen Rechnungslegung nicht wirklich kompetent zu sein. In der Tat ist mir keine Prüfung im Bereich "Geprüfter Betriebswirt" oder "Geprüfter Technischer Betriebswirt" bekannt, die die grundlegenden konzeptionellen Unterschiede wie die Komponentenaktivierung bei den Sachanlagen, die Teilgewinnrealisierung bei langfristiger Auftragsfertigung oder die Behandlung der immateriellen Vermögensgegenstände zum Thema macht. Das ist bedauerlich, denn wer sich in das IFRS-Regelwerk einarbeitet, sollte gerade solche Grundkonzepte als erstes verstehen. Dafür gibt es bestimmte andere IFRS-Themen, die hochgradig prüfungswichtig sind. Wer hier "Mut zur Lücke" beweist, begeht einen schweren Fehler. So muß der Prüfungsteilnehmer stets darauf vorbereitet sein, mit einer "klassischen" Aufgabe zum Geltungsbereich der jeweiligen Regelwerke konfrontiert zu werden. Dozenten und Teilnehmer sollten also unbedingt darauf achten, sich intensiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wer HGB- und wer IFRS-Anwender ist. Eine andere beliebte Frage sind die Herstellungskosten. Hier sollen oft die Vorschriften des §255 Abs. 2 HGB, der R 6.3 EStR und des IFRS-Regelwerkes miteinander verglichen werden. Ein kleines Beispiel zeigt, wie das aussehen kann:
Man mag sich darüber wundern, daß hier allen Ernstes angekreuzt werden soll. Eine Ankreuzprüfung entspricht nicht unbedingt dem Niveau, das die Industrie- und Handelskammern mit wohlklingenden, gleichwohl aber umstrittenen Titelbezeichnungen ihren Fortbildungen beimessen wollen. Dennoch erfordert auch diese Aufgabe detaillierte Kenntnisse der jeweils zugrundeliegenden Vorschriften, sollte also nicht unterschätzt werden. Und so sieht die Lösung aus:
Der Teilnehmer muß hier die jeweiligen Vorschriften über Herstellungskosten im einzelnen kennen. Auswendiglernen ist wie immer die falsche Strategie, denn man weiß ja vorher nicht, nach welchen Details jeweils gefragt wird; vielmehr muß der Prüfungsteilnehmer die Grundkonzepte kennen, und in der Prüfung auf den konkreten Fall anwenden. Die vorstehende Lösung bezieht bereits die Neuregelungen der Bilanzrechtsmodernisierung mit ein. In alten Prüfungen sind also im handelsrechtlichen Teil u.U. andere Antworten zu finden. Sie sind insofern veraltet. Während man über die Methodik der Ankreuzprüfung streiten mag, ist das wenigstens eine prüferfreundliche Frage: wenn es für jedes richtige Kreuz sagen wir mal 0,5 Punkte gibt, dann ist eine eindeutige Beurteilung und schnelle Ergebnisfindung doch gesichert. So haben auch zweifelhafte Methoden ihre Vorteile. Daß diese Art der Prüfung doch eine hochgradige Naivität der Aufgabenautoren verrät, steht auf einem anderen Blatt: in Sachen IAS/IFRS hat die Kammer eindeutig Nachholbedarf. Links zum Thema: Component Approach: So ähnlich sind die IFRS dem deutschen Steuerrecht | Percentage-of-Completion: Abrechnung von Bauaufträgen nach IAS 11 | Behandlung der immateriellen Vermögensgegenstände in den IFRS | Rechnungswesen: grundlegende Aufgabe über anwendbare Vorschriften | Bilanzrechtsmodernisierung: Gesamtübersicht über die Reformen | Umfangreiches IFRS-Skript | Skript zum hGB-Abschluß | BilMoG: die Neufassung der handelsrechtlichen Herstellungskosten (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Herstellungskosten", "IAS", "IFRS". [Manuskripte]: "Buchführung Abschlüsse.pdf", "Herstellungskosten.pdf", "IAS.pdf". |
© Harry Zingel 2001-2008
Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
Zurück zur Hauptseite: http://www.bwl-bote.de