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BilMoG: die Neuregelung der Bilanzgliederung

Ein verbindliches Bilanzgliederungsschema für Kapitalgesellschaften wurde erstmals mit Wirkung ab 01.01.1986 durch das damalige Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) in das Handelsgesetzbuch eingeführt. Dies war Teil der damaligen großen Reform des Handelsrechts. Dieses Gliederungsschema galt in seiner ursprünglichen Form von 1986 bis 2009 und wurde erstmals nunmehr erstmals durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erweitert und den geänderten Bedingungen unserer Zeit angepaßt. In diesen Anpassungen manifestieren sich die verschiedenen Probleme, die durch das BilMoG angesprochen wurden. Dieser Artikel faßt die Änderungen des Bilanzgliederungsschemas zusammen:

Neufassung der Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände

Zunächst wurde das bisherige Verbot der Bewertung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände zugunsten eines Wahlrechtes gelockert. Identifizierbare immaterielle Vermögensgegenstände, die ab 2009/10 geschaffen werden, dürfen jetzt aktiviert werden. Hierfür wurde ein neuer Posten in das Gliederungsschema eingefügt, so daß die selbstgeschaffenen und die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerte für den Bilanzleser unterscheidbar sind:

A.Anlagevermögen:
I.Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.Geschäfts- oder Firmenwert;
4.geleistete Anzahlungen

Neuer Ausweis der latenten Steuern und der Pensionsverpflichtungen

Ferner war in der bisherigen Bilanz der Ausweis der latenten Steuern ein Ärgernis. Aktive latente Steuern wurden als Rechnungsabgrenzungsposten und passive latente Steuern als Rückstellungen i.S.d. ausgewiesen, wo sie aber schwer bzw. gar nicht von anderen Rechnungsabgrenzungen bzw. Rückstellungen zu unterscheiden waren. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat mit diesem Problem Ordnung geschaffen, indem jeweils auf der Aktiv- und der Passivseite ein neuer Posten für den Ausweis der latenten Steuern eingefügt wird.

Weiterhin wird auf der Aktivseite ein Posten "Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung" eingeführt. Dies hängt mit der Neuregelung der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen nach §253 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. §246 Abs. 2 Satz 2 HGB zusammen. Nach dieser Regelung werden Vermögenswerte, die zur Deckung von ALtersversorgungsverpflichtungen dienen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Das bisherige Niederstwertprinzip wird damit fallen gelassen. Solche Vermögenswerte sind mit den Altersversorgungsverpflichtungen zu verrechnen. Dies ist ohne Begrenzung durchzuführen. Übersteigt aber der Wert des Vermögens den der Schulden, so daß keine Verrechnung mehr möglich ist, dann ist die Differenz in diesen Posten einzustellen.

Aktiva
A.[...]
B.[...]
C.Rechnungsabgrenzungsposten
D.Aktive latente Steuern
E.Aktiver Unterschiedbetrag aus Vermögensverrechnung
Passiva
A.[...]
B.[...]
C.[...]
D.Rechnungsabgrenzungsposten
E.Passiva latente Steuern

Neuer Ausweis der eigenen Anteile

Der bisherige aktivische Ausweis der eigenen Anteile entfällt ersatzlos. Die Regelungen zum Erwerb eigener Anteile bleiben bestehen; diese sind jetzt jedoch offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (§272 Abs. 1a HGB). Dies bringt die mit dem Erwerb eigener Anteile verbundene Defacto-Kapitalsenkung klarer zum Ausdruck. Ein separater Ausweis im Umlaufvermögen entfällt daher. Der Verkauf eigener Anteile führt damit auch wieder klarer ersichtlich zu einer Kapitalerhöhung.

B.Umlaufvermögen:
[...]
III.Wertpapiere:
1.Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.sonstige Wertpapiere;

Neuer Ausweis der Rücklagen

Entsprechend entfällt auch die bisherige "Rücklage für eigene Anteile" im Eigenkapital. An ihre Stelle tritt der neue Posten "Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen". In diese ist nach §272 Abs. 5 HGB der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite enthaltenen Betrag der Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen entspricht. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn diese Anteile veräußert oder eingezogen werden oder sonst auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag eingestellt wird.

A.Eigenkapital:
I.Gezeichnetes Kapital;
II.Kapitalrücklage;
III.Gewinnrücklagen:
1.gesetzliche Rücklagen;
2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.satzungsmäßige Rücklagen;
4.andere Gewinnrücklagen.
IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

Diese Änderungen führen dazu, daß die Bilanz für den Bilanzleser aussagekräftiger und übersichtlicher wird. Es wird eher ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, als das bisher im Rahmen des Vorsichtsprinzips der Fall war.

Das feststehende Bilanzgliederungsschema, das für alle Kapitalgesellschaften verbindlich anzuwenden ist, ist ein Vorteil des Handelsrechts im Vergleich zum internationalen Rechnungswesen, weil erst hierdurch Vergleichbarkeit hergestellt wird.

Kopiervorlagen zum Thema

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Links zum Thema: Internationales Rechnungswesen: Was sind eigentlich latente Steuern? | Der Buchhalter-RAP, Teil 1 von 2: Was Du heute kannst besorgen... | Der Buchhalter-RAP, Teil 2 von 2: Wer zu spät kommt... (interne Links)

Zur freien Verwendung: BilMoG-Gesamtskript (PDF, 212k)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Bilanzgliederung". [Manuskripte]: "Bilanz §266 HGB.pdf", "Bilanzen Beispiele.pdf", "Buchführung Abschlüsse.pdf", "Einführung in das REWE.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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