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Fahrkosten der Arbeitnehmer: was zum Teufel ist das »Werkstorprinzip«?

Nächsten Januar wird alles teurer, wer wüßte es nicht. Besonders leidtragend: wiedermal die Autofahrer, diesmal aber nicht nur durch den umsatzsteuerbedingten Benzinpreisschock (tanke schön, Frau Merkel), sondern auch durch die Neuregelung der Fahrtkosten bei Arbeitnehmern durch das Steueränderungsgesetz 2007. Die Arbeitnehmer sind, wie schon so oft, auch diesmal wieder die Zahlemänner der Nation.

"Werbungskosten", so weiß §9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berichten, "sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" dienen. Sie sind, so weiter, "bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind". Wie schön. Der Taucher, der nix taucht, so weiß der Volksmund, taucht nix - will heißen daß ein Arbeitnehmer, der nicht aufläuft, nix leistet und nix bekommt: ohne Anwesenheit im Betrieb kein Arbeitsentgelt, so einfach ist das. Die Fahrt zur Arbeit galt daher bislang als Teil der Werbungskosten, die seit 1996 nach einem pauschalen Modus abgerechnet wurde. Das aber ändert sich im Januar.

Dann nämlich geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Arbeit und die Werbungskosten erst am Werkstor beginnen. Wie der Arbeitnehmer dorthin kommt, ist sein Problem, sein nicht mehr steuerlich abzugsfähiges Problem. Der bisherige §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, der dem Arbeitnehmer die bekannten 30 Cent pro Kilometer Weg zur Arbeit als Werbungskosten gestattete, wird gestrichen. Werbungskosten beginnen am Werkstor, basta.

Aber der fürsorgliche Gesetzgeber hat ein Einsehen und führt einen neuen §9 Abs. 2 EStG in das Gesetzeswerk ein, der die Aufhebung der Werbungskosteneigenschaft für Wegekosten zwar eingangs noch mal bekräftigt, dann aber als eine Art Härtefallregelung den Abzug von 0,30 Euro pro km Entfernung ab mindestens 21 km einfache Wegstrecke für Fernpendler "wie Werbungskosten" zuläßt. Es mag eine Härte sein, täglich über 20 km zur Arbeit hin und abends über 20 km wieder zurück zu fahren, aber diese Kürzung ist härter. Schauen wir uns das mal im Vergleich an:

Fährt ein Arbeitnehmer in 2006 an insgesamt 220 Arbeitstagen eine Strecke von jeweils 45 Entfernungskilometern zur Arbeit, so kann er für 2006 einen Pauschalbetrag in Höhe von 220 x 45 x 0,3 = 2.970 Euro als Werbungskosten geltend machen - alleine schon mehr als der Pauschbetrag aus §9a Satz 1 Nr. 1a EStG). Dies wirkt sich also steuermindernd aus. In 2007 wären aber von den nach wie vor 45 Kilometern nur noch 25 km anerkennungsfähig. Die Abzugsfähigkeit "wie Werbungskosten" beträgt damit nur noch 220 x 25 x 0,30 = 1.650 Euro, eine Differenz von 1.320 Euro. Diese Differenz führt je nach persönlichen Einkommensverhältnissen zu einer einkommensteuerlichen Mehrbelastung zwischen 198 Euro (minimale Grenzsteuer 15%) und 594 Euro (Spitzensteuersatz 45%). Ja, das ist eine Härte.

Die Neuregelung betrifft auch Unternehmer für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der neue §4 Abs. 5a EStG verweist auf den neugefaßten §9 Abs. 2 EStG.

Links zum Thema: Pleite auf Parlamentsbeschluß: Steuererhöhungen 2007 endgültig beschlossen | Alles noch teurer: Weitere Härten für Autofahrer beschlossen | Keine Benzinquittungen mehr bei Internet-Auktionen (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Fahrtenbuch", "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte", "Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb", "Fahrtkosten", "Werbungskosten". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf", "Werbungskosten.pdf". [Excel]: "Fahrtkosten.xls".
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