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Details zur Steueramnestie ab 2004

Nach den Reformbeschlüssen der vergangenen Woche tritt nunmehr ab Januar das Steueramnestiegesetz in Kraft. Dieser kleine Artikel faßt die wichtigsten Rechtsvorschriften dieses neuen Gesetzes zusammen.

Allgemein versteht man unter einer Amnestie im Strafrecht einen Gradenerweis für eine nach abstrakten Merkmalen bestimmte Zahl von Straftätern. Die Amnestie unterscheidet sich dadurch von der Begnadigung, die einem einzelnen Straftäter individuell gewährt wird. Für das Rechnungswesen und Controlling ist die steuerliche Amnestie bei Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung oder bei Steuerordnungswidrigkeiten von Bedeutung.

Obwohl erst mit Wirkung ab 2004 durch das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (das sogenannte "Steueramnestiegesetz") eine S. im engeren Sinne in Deutschland eingeführt wurde, gibt es vergleichbare Rechtsinstitute schon seit langer Zeit:

  • Wer unrichtige oder unvollständige steuerlich relevante Angaben nachholt oder berichtigt, bevor ihm ein Ermittlungsverfahren bekanntgeworden ist oder eine steuerliche Außenprüfung stattgefunden hat, wird insoweit hinsichtlich der Steuerhinterziehung straffrei (§371 Abs. 1 und 2 AO);
  • auch bei Steuerordnungswidrigkeiten kann sich der Täter selbst anzeigen, was wiederum zu Freiheit von einer Geldbuße führt (§378 Abs. 3 AO). Auch hier kann sich der Täter nicht mehr von der Rechtsfolge der Tat befreien, wenn ihm das Bußgeldverfahren bereits bekannt war. Beide Regelungen sind jedoch keine "echte" Steueramnestie, weil die Finanzbehörden in diesen Fällen regelmäßig vertieft nachforschen und dabei möglicherweise weitere relevante Sachverhalte zum Vorschein bringen. Der Täter ist damit nicht sicher, ob seine Selbstoffenbarung wirklich die gewünschte Wirkung besitzt.

Eine neue Option bietet in den Jahren 2004 und 2005 das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG). Gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 StraBEG genügt nämlich, im Gegensatz zu den §§371 Abs. 1 und 2 sowie 378 Abs. 3 AO die Angabe der Summe der nichterklärten und damit nicht besteuerten Einnahmen. Details müssen nicht angegeben werden. Dies bringt für den Steuerpflichtigen die Gewißheit, daß weitere Nachforschungen der Finanzbehörden und möglicherweise weitere Unannehmlichkeiten nicht zu erwarten sind.

  • bei einer strafbefreienden Erklärung in 2004 soll der hinterzogene Geldbetrag pauschal mit 25% versteuert werden;
  • bei einer strafbefreienden Erklärung bis zum 31.03.2005 soll der hinterzogene Geldbetrag pauschal mit 35% versteuert werden;

Für Körperschaftsteuer (§1 Abs. 2 StraBEG), für Gewerbesteuer (§1 Abs. 3 StraBEG), für Umsatzsteuer (§1 Abs. 4 StraBEG) und für Erbschaftsteuer (§1 Abs. 5 StraBEG) gelten eigene Pauschalsätze.

Als besonderer Anreiz zur Steuerehrlichkeit soll dabei wirken, daß die strafbefreiende Erklärung selbst bereits als Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ausgestaltet ist (§10 Abs. 2 StraBEG), d.h., die Pauschalsteuer wird ohne weitere Mitwirkung des Finanzamtes fällig. Dies soll dem Steuerpflichtigen weiterhin die Angst vor möglicher weiterer Nachprüfung und entsprechender Strafverfolgung nehmen.

Erklärungsberechtigt ist jeder Steuersünder (§2 StraBEG); für die strafbefreiende Erklärung besteht ein eigenes Formular (§3 StraBEG). Die Erklärung führt zum Erlöschen der jeweiligen Steueransprüche (§8 Abs. 1 StraBEG), was Rechtssicherheit für den Täter bedeutet. Straffrei werden alle Tatbeteiligten (§4 Abs. 2 StraBEG), allerdings nur insoweit sie ihre Sünden auch offenbaren; nichterklärte hinterzogene Beträge können später wieder auf die übliche Art verfolgt werden.

Die Strafbefreiung gilt nur für steuerrechtliche Rechtsfolgen; andere als steuerrechtliche Taten können weiterhin verfolgt werden (§5 StraBEG). Dies zielt insbesondere auf Geldwäsche, organisierte Kriminalität und andere Straftaten, die oft nur eine steuerrechtliche Komponente haben. Die Steueramnestie ist damit nur eine Steueramnestie im engeren Sinne und keine allgemeine Amnestie.

Die im Rahmen der strafbefreienden Erklärung gewonnenen Daten dürfen nur für Zwecke des Strafbefreiungsverfahrens genutzt werden (§13 Abs. 1 StraBEG). Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von "geschützten Daten", was weitere Rechtssicherheit schaffen soll. Allerdings dürfen Daten, die nichtsteuerliche Straftaten betreffen, die mit einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, zur Durchführung des Strafverfahrens an die Gerichte übermittelt werden, was wiederum der Abgrenzung zu anderen Bereichen des Strafrechts dient. Inwieweit hier überhaupt Vertrauen aufgebaut werden kann, werden wir in den nächsten Wochen und Monaten sehen - die Einführung einer Personenkennziffer und die Entwicklung hin zur virtuellen Steuerprüfung per Suchmaschine sind jedenfalls nicht gerade als vertrauensbildende Maßnahmen geeignet.

Insgesamt wurde das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vor seiner Einführung intensiv diskutiert. Befürworter meinen, daß es "Fluchtgroschen" wieder nach Deutschland zurückbringen werde; Kritiker hingegen führen an, daß das Vertrauen der Täter in den Staat so gering bzw. das Vertrauen in das ausländische Steuergeheimnis so groß ist, daß keine nennenswerte Rückführung von verheimlichten Einkünften zu erwarten sei.

Tatsächlich offenbart das Gesetz zunächst die Unfähigkeit des Staates zu einer wirksamen Verfolgung von Steuerstraftaten, was auch mit der Komplexität und Unübersichtlichkeit der Steuergesetze zusammenhängen könnte. Es ist in sich bereits ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, das sich in der Forderung nach gleichmäßiger Anwendung der Steuergesetze nach §85 Satz 1 AO manifestiert und hat daher mit Gerechtigkeit eigentlich nichts zu tun. Pragmatiker argumentieren jedoch, daß eine wirklich effektive Verfolgung von Steuerstraftaten vermutlich ohnehin nie möglich sein wird und daher Amnestieregelungen erforderlich sind. Kritiker antworten hierauf, daß der Staat durch dieses Gesetz seine wahre Schwäche zeigt und die Steuerhinterziehung indirekt eher ermutigt statt bekämpft.

Links zum Thema: Kleiner Ratgeber für steuerliche Außenprüfungen | Die neue Personenkennziffer: Totalüberwachung unter dem Vorwand der Steuergerechtigkeit? | Bundesregierung plant eine Bilanzpolizei | Auf dem Weg zur virtuellen Steuerprüfung per Suchmaschine (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Außenprüfung, steuerliche", "Erbschaftsteuer", "Gewerbesteuer", "Körperschaftsteuer", "Steueramnestie" (ab 2004), "Steuerhinterziehung", "Steuerordnungswidrigkeiten", "Strafvorschriften im Zusammenhang mit der Rechnungslegung", "Umsatzsteuer". [Manuskripte]: "AO Skript.pdf", "Steuerrecht.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.


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