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»Mangel an öffentlichem Interesse«:
Gericht stellt Verfahren wegen Nazi-Beschimpfungen ein!

Während anderswo die Bürger gegen Nazi-Aufmärsche protestieren, sind Nazi-Verleumdungen und rechte Beschimpfungen im Netz offenbar noch immer kein strafrechtliches Problem. In Nordrhein-Westfalen hat ein Strafgericht ein Verfahren gegen einen Tatbeschuldigten eingestellt, der öffentlich im Internet mit Nazi-Beschimpfungen um sich geworfen hatte. Einstellungsgrund: Mangel an öffentlichem Interesse i.S.d. §153 Straßprozeßordnung (StPO).

Die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten umfaßten u.a. Beleidigung (§185 Strafgesetzbuch, StGB), Verleumdung (§186 StGB), Verleumdung (§187 StGB) und Nachstellung (§238 StGB), weniger juristisch auch als Internet-Hetzkampagne zu bezeichnen. In hunderten von Schmähartikeln wurde der Gegner u.a. mit Nazi-Beschimpfungen belegt. Im Oktober 2008 hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Bonn Anklage erhoben. Der Strafrichter am Amtsgericht Königswinter stellte jedoch das Verfahren aus Mangel an öffentlichem Verfolgungsinteresse als "Bagatellsache" ein.

Dem Strafrecht wird oft vorgeworfen, zu lasch und zu wenig abschreckend zu sein. Das hier ist ein weiteres Beispiel: selbst in Deutschland, wo aus offenbaren historischen Gründen die Toleranz gegen rechte Straftaten aller Art besonders gering sein sollte, kann man immer noch mit Nazi-Haßpostings ungestraft davon kommen.

Das Beste an der Sache: der Tatbeschuldigte übernimmt in seiner beruflichen Position Verantwortung für Andere. Er ist nicht irgendwer, sondern durchaus öffentlich bekannt (hier aber gleichwohl aus Datenschutzgründen ungenannt). Dem Gericht war das sehr wohl bekannt, denn er hat seine Haß-Postings sogar mit Namen und Anschrift signiert ins Netz gestellt. Auch das ist anscheinend kein Grund für Strafe...

Sowohl das Aktenzeichen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch das des Strafgerichts sind der Redaktion bekannt.


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