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Erbschaftsteuerreform: Grundzüge des neuen Erbschaftsteuerrechts | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erfolgreiches Versterben garantiert bekanntlich noch nicht das ungestörte Vererben; es muß auch das Finanzamt seinen Segen zum Erwerb von Todes wegen erteilen. Fast wäre das wirklich störungsfrei geworden, denn das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2008 eine grundgesetzkonforme Erbschaftsteuerreform zu schaffen. Das hätte der Gesetzgeber fast verpaßt, was wahrlich störungsfreie Erbschaftsvorgänge garantiert hätte – denn die Steuer wäre dann ersatzlos entfallen. Nun gibt es doch eine neue Erbschaftsteuer zum 1. Januar 2009, die wenigstens deutlich höhere Freibeträge aufweist, dafür aber auch ebenso deutlich höhere Steuersätze und viel mehr Bürokratie: Neben den höheren Freibeträgen bleibt auch selbstgenutzes Wohneigentum erbschaftsteuerfrei. Vererbtes Vermögen wird künftig jedoch zu Verkehrswerten vererbt, was für sich schon eine Steuererhöhung darstellen kann. Auch die Steuersätze für nicht verwandte Erben steigen. Umstritten ist schließlich immer noch die Regelung für den Betriebsübergang: Juristen bezweifeln, daß diese einer erneuten Prüfung durch das Verfassungsgericht standhalten würde. Neue FreibeträgeFangen wir mal mit den guten Nachrichten an, nämlich mit den höheren Freibeträgen. Ein Vergleich der alten und der neuen Rechtslage zeigt die teilweise deutlichen Verbesserungen:
Neben diesen Grundlegenden Freibeträgen kennt das Erbschaftsteuerrecht noch eine Vielzahl weiterer Freibeträge unterschiedlicher Art. Die meisten wurden nicht verändert:
Die Zehnjahresregel bleibt bestehen, d.h. die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird jeweils auf einen Zehnjahreszeitraum erhoben. Wer nach mehr als zehn Jahren erneut verschenkt, der erhält die Freibeträge erneut. Es ist also nach wie vor sinnvoll, auch wenn das gegen gesellschaftliche Konventionen verstößt, mit potentiellen Erblassern rechtzeitig vor ihrem Erblassen über den künftigen Erbfall zu sprechen – und bei großen Vermögensübertragungen diese scheibchenweise in Zehn-Jahres-Tranchen durchzuführen. Neue Grundstücksbewertung und Übertragung von WohneigentumDie Übertragung von Wohneigentum bleibt bei Erbschaften an Ehegatten erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe die Immobilie zehn weitere Jahre als Erstwohnsitz nutzt. Das gilt unter Ehegatten in jedem Fall, also auch bei einer Millionenvilla. Bei Erbschaften an Kinder gilt das nur, wenn die Wohnfläche 200 m² nicht überschreitet. Für sonstige Immobilien gilt die folgende Regelung:
Unternehmensnachfolge durch ErbschaftEin besonderes Problem ist das Vererben eines ganzen Unternehmens, was eine häufige Form der Unternehmensnachfolge ist. Bisher richtete sich die Bewertung von Immobilien nach den Bodenrichtwerten und die sonstige Bewertung nach den Buchwerten. Es galt ein Freibetrag von 256.000 Euro sowie ein Bewertungsabschlag. Durch die Reform wird es ab 2009 zwei Optionen geben: Variante 1: Firmenerben, die den Betrieb zehn Jahre lang fortführen, zahlen keine Erbschaftsteuer, wenn die Lohnsumme in diesen zehn Jahren das Zehnfache des Wertes der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Erbschaft erreicht oder übersteigt und das Produktionsvermögen des Betriebes mindestens 90% des ganzen Betriebsvermögens ausmacht. Variante 2: Wird der Betrieb nur sieben Jahre lang fortgeführt, dann zahlen die Erben 15% Erbschaftsteuer, wenn die Lohnsumme in diesen sieben Jahre 650% der Lohnsumme zum Erbschaftszeitpunkt beträgt und das Produktionsvermögen mindnestens 50% des Betriebsvermögens ausmacht. Diese beiden Regelungen sind in jedem Fall problematisch, weil sie einen Anreiz zu Arbeitsplatzabbau und Kürzung der Lohnsumme bei bevorstehendem Erbfall darstellen und sehr bürokratisch sind. Zudem liegt die Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze nicht alleine am Unternehmer: werden Arbeitsplätze aus Marktnotwendigkeit abgebaut, dann kann dies zu einer Erbschaftsbesteuerung führen – und den Betrieb nachträglich versenken. Höhere SteuersätzeWährend in manchen Fällen eine deutliche Erbschaftsteuerentlastung herauskommt, faßt der Fiskus ab 2009 in anderen Fällen deutlich härter zu. Die Steuersätze, die nicht von Freibeträgen erfaßte Erbschaftsteile betreffen, sind deutlich erhöht worden:
Dem stehen Steuererhöhungen gegenüber, die bis an den Anschlag gehen, denn nach ständiger Rechtsprechung darf die Erbschaftsteuer 50% nicht überschreiten. Diese Grenze wird jetzt bei großen Erbschaften fast zum Regelfall. Ein wenig tröstet aber, daß die Erhöhung nicht die Steuerklasse I betrifft:
Links zum Thema: Urteil: bisherige Erbschaftsteuer mit unterschiedlichen Steuersätzen ist grundgesetzwidrig | Erbschaftsteuer: So uneins ist Europa! (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Erbschaftsteuer", "Unternehmensachfolge". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf". |
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