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Hinweise für Einsprüche gegen mündliche Prüfungsergebnisse

Nachdem wir uns an dieser Stelle schon allgemein über Einsprüche gegen Prüfungsergebnisse sowie über die Anfechtung der Benotung von Studien- und Projektarbeiten ausgelassen haben, überlegen wir in diesem Beitrag, was man gegen die Beurteilung von mündlichen Prüfungen unternehmen kann.

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Mündliche Prüfungen, in denen die Kandidaten an einem vorgegebenen Ort in vorgegebener, knapper Zeit in mündlicher Form von einem Prüfungsausschuß gestellte Fragen beantworten müssen, über deren Inhalt sie vorher keine Kenntnis haben, unterscheiden sich in ihrer Durchführung grundsätzlich von schriftlichen Prüfungsveranstaltungen. Für die Frage möglicher späterer Einsprüche gegen das Prüfungsergebnis sind hier besonders zwei Faktoren maßgeblich: das Fehlen eines wortgenauen Protokolles und der Umstand, daß der Prüfungsausschuß stets aus mindestens drei Personen bestehen muß.

Kein Beweis, kein (wirksamer) Einspruch

So ist die Beweislage bei schriftlichen Prüfungen in der Regel nicht schlecht, denn die Arbeit des Prüfungsteilnehmers und eine Musterlösung können eingesehen und verglichen werden. Bei mündlichen Prüfungen ist das natürlich nicht möglich. Im Prüfungsausschuß wird daher aufgrund von §42 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Protokoll geführt, das aber keine wortgenaue Wiedergabe des Prüfungsverlaufes enthält sondern lediglich die gestellten Fragen, oder gar nur die Themen der Fragen sowie besondere Vorkommnisse aufführt. Der genaue Wortlaut der Fragen und Antworten steht daher auch für Einsprüche nicht mehr zur Verfügung, was schon alleine die Sache aussichtslos machen kann.

Immer überstimmt

Hinzu kommt, daß der Prüfungsausschuß bei mündlichen Prüfungen aus mindestens drei Personen bestehen muß (§40 BBiG). Die Regel hat den Zweck, die Prüfung objektiver zu gestalten und persönliche Zu- oder Abneigungen aus Fragen und Beurteilungen fernzuhalten. Sie bewirkt aber auch, daß die Aussage des Prüfungsteilnehmers bei einem späteren Einspruch stets gegen mindestens drei Prüferstimmen gewichtet wird, was die Erfolgsaussichten ebenfalls nicht gerade erhöht. Das gilt insbesondere für Einsprüche, die sich auf unfaire Behandlung des Prüfungsteilnehmers richten: hier gilt nämlich der sprichwörtliche Satz von der einen Krähe, die der anderen bekanntlich kein Auge aushackt. Das gilt unter Umständen auch für parteiische oder unfaire Prüfer.

Nix zu machen

Viele Einsprüche gegen die Ergebnisse mündlicher Prüfungen richten sich auf unfaire oder als unfair empfundene Behandlung des Prüfungsteilnehmers während der Prüfung: genervte Blicke der Prüfer, Überziehen der vorgesehenen Prüfungsdauer durch den Ausschuß oder der gelegentliche Vorwurf der Befangenheit. Hier sind spätere Einsprüche erfahrungsgemäß praktisch aussichtslos. Dem Prüfungsteilnehmer ist aber dennoch zu raten, den Ausschuß ausdrücklich aufzufordern, entsprechende Vorkommnisse zu protokollieren, wozu er verpflichtet ist. Dies kann auch unmittelbar nach Ende der Prüfung geschehen, wenn der Ausschuß das Ergebnis bereits verkündet hat. Die Protokollformulare enthalten hierfür meist sogar ein eigenes Feld "Besondere Vorkommnisse". Dort vorhandene Vermerke können bei einem späteren Einspruch mindestens hilfreich sein.

Wirklich nicht?

Einige Tips können aber dennoch gegeben werden: so werden unfaire Verhaltensweisen oft wiederholt. Ist ein Prüfer wirklich parteiisch, so ist er das oft bei mehreren Prüfungskandidaten. Vor einem Einspruch gegen mündliche Prüfungsergebnisse ist es also unbedingt anzuraten, mit anderen Prüfungsteilnehmern zu sprechen: manchmal haben mehrere die gleiche Beschwerde, die dann auch gemeinsam vorgetragen werden sollte. Das kann die Erfolgsaussichten deutlich erhöhen.

Ferner ist dem Prüfungsteilnehmer vor einem Einspruch zu raten, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu prüfen. §40 Abs. 2 BBiG enthält die Regel, daß dem Ausschuß Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören müssen. Ferner müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, zum Beispiel weil kaum ehrenamtliche Prüfer zu finden waren, so kann das als Einspruchsgrund verwendet werden.

Schließlich ist dem Prüfungsteilnehmer zu raten, den eigenen Gesundheitszustand während der Prüfung kritisch zu hinterfragen, ggfs. auch nachträglich mit Hilfe eines ärztlichen Attestes. Das hat aber nur Sinn, wenn der Prüfungsausschuß den Fehler gemacht hat, die "Gesundheitsfrage" nicht zu stellen: normalerweise beginnt die Prüfung nämlich mit der Frage an den Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung gesundheitlich gewachsen fühle. Wer hier mit einem protokollfähigen Jawort antwortet, hat keinen Einspruch wegen Krankheit mehr. Die Frage wird aber erfahrungsgemäß oft vergessen...

Links zum Thema: Hinweise zu Einsprüchen gegen Ergebnisse der Prüfungen vor den IHKen | Hinweise für Einsprüche gegen die Benotung von Studien-, Projekt- und Diplomarbeiten | Prüfungsausschüsse: kostenlos oder umsonst? (interne Links)

Literatur: Zingel, Harry, "Prüfungen erfolgreich bestehen", Heppenheim 2008, ISBN-13: 978-3-937473-20-8, Amazon.de | BOL | Buch.de. Auf der BWL-CD ohne Mehrkosten enthalten.


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