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Grundlagen der Bilanzierung: das abgegrenzte Mobiltelefon | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Mobiltelefone ("Handys"), vergleichbare Kleingeräte wie PDAs und bisweilen sogar schon "normale" PC-Computer werden oft von Dienstebetreibern subventioniert. Dies geschieht in der Weise, daß der Diensteprovider, z.B. das Mobilfunkunternehmen, die Anschaffungskosten für das Gerät weitgehend oder ganz übernimmt, wenn der Kunde zugleich mit dem Kauf des Gerätes einen Dienstleistungsvertrag mit bestimmter Mindestlaufzeit (zumeist zwei Jahre) abschließt. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie das Gerät zu bilanzieren sei, und ob die Vorteilsgewährung durch den Diensteanbieter einen Ertrag darstellt.
Hierzu hat sich die Finanzverwaltung schon im BMF-Schreiben vom 20.06.2005 (IV B 2 – S 2134 – 17/05) geäußert. Nach diesem Schreiben sind in der Bilanz zwei separate bilanzierungspflichtige Vorgänge vorzunehmen, wenn der ungeminderte (d.h. nicht vom Diensteanbieter subventionierte) Wert des Gerätes die Grenze der Verbrauchsfiktion überschreitet:
Maßstab für den aktivierungspflichtigen Wert ist der Verkaufspreis, der ohne parallelen Abschluß eines Vertrages zustandekommen würde. Dieser liegt auch heute noch bei vielen Geräten, die bei gleichzeitigem Abschluß eines Vertrages für einen Euro zu haben sind, weit über der Verbrauchsfiktionsgrenze (von 150 Euro). Ein Beispiel illustriert diese Buchungsmethode: die Unternehmung erwirbt ein PDA zum Kaufpreis von 100 Euro bei gleichzeitigem Abschluß eines Zweijahresvertrages mit einem Mobilfunkprovider. Der Kaufpreis des hochwertigen Gerätes ohne gleichzeitigen Mobilfunkdienstleistungsvertrag wäre 1.200 Euro gewesen und ist problemlos aus dem Katalog des Mobilfunkanbieters zu ersehen. Das Gerät ist also zum eigentlichen Kaufpreis i.H.v. 1.200 Euro zu aktivieren, während der Unterschied zwischen dem eigentlichen Preis und dem tatsächlichen Kaufpreis i.H.v. 100 Euro als passive Rechnungsabgrenzung in Höhe von 1.100 Euro auszuweisen ist:
Im laufenden und im folgenden Jahr, also in beiden Perioden des abgeschlossenen Zweijahresvertrages, wäre diese passive Rechnungsabgrenzung dann mit der Buchung ertragswirksam (und damit ertragsteuerpflichtig) aufzulösen. Zugleich wäre der aktivierte Betrag von (im Beispiel) 1.200 Euro nach den üblichen Methoden abzuschreiben: liegt der gemeine Wert des Gerätes über 1.000 Euro, so ist gemäß AfA-Tabelle abzuschreiben. Liegt der gemeine Wert im Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter (150 bis unter 1.000 Euro), so wäre nach der Pool-Methode über fünf Jahre abzuschreiben. Nur Geräte, die ohne Vertrag unter 150 Euro kosten, dürfen direkt aufwandswirksam erfaßt werden (Verbrauchsfiktion). Obwohl es nur um vergleichweise kleine Beträge zu gehen scheint, kann die Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung sein, wenn beispielsweise zahlreiche Außendienstmitarbeiter mit Mobiltelefonen ausgestattet werden sollen. Hier wäre in der Praxis darauf zu achten, daß der ungeminderte Preis des einzelnen Gerätes entweder unter die Verbrauchfiktionsgrenze fällt, so daß eine Aufwandsbuchung möglich ist, oder über 1.000 Euro liegt, so daß die fünfjährige Pool-Abschreibung vermieden wird, denn eine so lange Abschreibung ist bei solchen Geräten wenig realistisch, gleichwohl seit Anfang 2008 aber vorgeschrieben. Links zum Thema: Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter: noch immer problematisch! | Der Buchhalter-RAP, Teil 1 von 2: Was Du heute kannst besorgen... | Der Buchhalter-RAP, Teil 2 von 2: Wer zu spät kommt... (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "geringwertige Wirtschaftsgüter", "Mobiltelefon", "Rechnungsabgrenzung", "Verbrauchsfiktion". [Manuskripte]: "Buchführung Abschlüsse.pdf", "Einführung in das REWE.pdf". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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