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Bilanzierung und Bewertung: wie funktioniert eigentlich der Anlagespiegel? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nicht nur im Bilanzbuchhalter-Lehrgang, sondern inzwischen auch schon in Fortbildungen wie "Geprüfter Betriebswirt" oder "Geprüfter Technischer Betriebswirt", und selbstverständlich auch im betriebswirtschaftlichen Studium, geht es immer wieder um die Bewertung und Bilanzierung des Anlagevermögens. Ein wesentliches Instrument hierbei ist die Aufstellung des Anlagespiegels nach §268 Abs. 2 HGB. Wir demonstrieren die grundlegende Herangehensweise.
In unserem Beispiel liegen aus der Anlagebuchhaltung einer Kapitalgesellschaft die nebenstehenden Daten vor. Der obere Teil der Tabelle bezieht sich auf das Vorjahr und der untere Teil auf das Berichtsjahr. Nur "Maschinen" und "BGA" werden betrachtet. Da ja nur Gesamtsummen angegeben sind, wäre das Beispiel auch mit einer Bewertung nach IAS 16 (nach dem sog. Component approach) kompatibel. Geschickt gestellte Fragen passen in ein HGB- wie in ein IFRS-Umfeld. Aufgabe: Der Anlagespiegel für das Berichtsjahr ist unter der Maßgabe aufzustellen, daß die gewingwertigen Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung zu 20% abgeschrieben werden sollen (entsprechend der Neuregelung gemäß §6 Abs. 2a EStG ab 2008 durch die Unternehmensteuerreform). Insofern ist die Berücksichtigung steuerlicher (nur national geltender) Regelungen also unerläßlich (in den IFRS gibt es kein Konzept geringwertiger Vermögensgegenstände). Lösungsvorschlag: Die Aufgabe ist insofern einfach als daß lediglich die Buchwerte zum Ende des Vorjahres (VJ) ausgerechnet und als Eröffnungsbestände im Berichtsjahr (BJ) aufgeführt werden müssen. Umbuchungen und Zuschreibungen kommen nicht vor, was die Sache einfach macht. Und so könnte die Lösung aussehen:
Zu diesem Lösungsvorschlag könnten die folgenden Erläuterungen und Anmerkungen bedeutsam sein:
In manchen Aufgaben muß eine Rechtsquellenübersicht angegeben werden. Dies dient dazu zu überprüfen, ob der Prüfungsteilnehmer die zugrundeliegenden Vorschriften kennt. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung des Anlagespiegels für Kapitalgesellschaften aus §268 Abs. 2 HGB. Für Personengesellschaften besteht keine entsprechende Regelung. Nach §268 Abs. 2 Satz 2 HGB sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, die Abgänge, Umbuchungen des Geschäftsjahrs und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen des Geschäftsjahres in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Zudem wurde die Neuregelung der steuerlichen Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (erweiterte Übersicht) aus §6 Abs. 2a EStG angewandt. Für Aufgabenlösungen in 2008 käme hingegen auch noch die alte Regelung mit der Bewertungsfreiheit der geringwertigen Wirtschaftsgüter, also deren Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung als richtige Lösung in Betracht. Links zum Thema: Vorausschau auf die Unternehmensteuerreform 2008 | Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der gWGs | Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter: noch immer problematisch! | Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der Abschreibung des Anlagevermögens | Grundkonzepte im Rechnungswesen: Die Bewertung des Sachanlagevermögens | AfA-Rechner für Excel (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Abschreibung", "Anlagenbuchführung", "Anlagenspiegel", "Anlagevermögen", "Sachanlagen", "Zuschreibung". [Manuskripte]: "AfA-Tabellen.pdf", "Buchführung Abschlüsse.pdf", "Einführung in das REWE.pdf", "IAS.pdf", "Jahresabschluß Beispiel.pdf", "Jahresabschlußanalyse.pdf". [Excel]: "AfA-Tabelle.xls". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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