Im Gedenken an Harry Zingel (✟ 12. August 2009) ..... Alle Dokumente stehen ab sofort zum freien Download zur Verfügung (Redaktionsstand: letzte BWL CD 8/2009) .... Finanziert wird das Projekt via Google AdSense ... Achtung: Es erfolgt keine Aktualisierung der Inhalte ... Es besteht kein Recht auf Support in jeglicher Hinsicht ... Ich wünsche euch trotz alledem viel Erfolg mit der neuen alten BWL CD!!!

Der kostenlose Newsletter
der BWL CD
© Harry Zingel 2001-2009
BWL Mehr wissen,
mehr können,
mehr sein!
Startseite | Copyright | Rechtschreibung | Link mich! | Impressum | Blog

Rechtsgrundlagen: was ist eigentlich ein Arbeitsverhältnis?

Arbeitsrechtliche Prüfungs- und andere Fragen heben oft auf die Arbeitnehmereigenschaft ab. Bestimmte Sachverhalte sind unter der Maßgabe zu beurteilen, ob jemand ein Arbeitnehmer oder nur ein Dienstvertragsnehmer ist, denn während das Dienstverhältnis an dem liberalen Ordnungsmodell des bürgerlichen Rechts orientiert ist, verkörpert das Arbeitsverhältnis ein personenrechliches Austauschverhältnis, ist also ein Ausfluß des Gefolgschaftsgedankens. Wann aber ist jemand ein Arbeitnehmer?

Wie so oft im deutschen Recht ist auch das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers über viele Jahre gewachsen. Eine einheitliche, in sich geschlossene Kodifizierung wie etwa im Arbeitsgesetzbuch der DDR hat es im Rahmen des BGB nie gegeben. Viele Einzelvorschriften sind verstreut über zahlreiche Einzelgesetze und sehr unsystematisch geregelt. Die folgende Zusammenfassung gibt einen kleinen Vorgeschmack auf das, was den Prüfungstgeilnehmer erwartet:

DienstverpflichteterDienstberechtigter
Haupt-
pflichten
Arbeitspflicht:
1.Höchstpersönlich, d.h., Vertretung durch einen Dritten
ist unzulässig;
2.Weisungs- und zeitgebunden;
3.Unselbstständig.
Zahlungspflicht: Entlohnung der Arbeitsleistung.

Ein Rechtsverhältnis, das nur diese Hauptpflichten regelt, ist zunächst ein Dienstverhältnis i.S.d. §611 BGB. In den folgenden Vorschriften spricht das BGB jedoch plötzlich vom "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" (statt "Dienstberechtigter" und "Dienstverpflichteter"), setzt also das Arbeitsverhältnis als Vertragstyp voraus - ohne es irgendwo grundlegend zu definieren. Die Definition des Arbeitsverhältnisses als Sonderfall dies Dienstverhältnisses hat sich vielmehr im Laufe der Zeit in vielen Einzelrechtsetzungen entwickelt, die außerordentlich unübersichtlich sind. Insgesamt kommen aber Nebenpflichten zu den jeweiligen Hauptpflichten hinzu:

Arbeitnehmer ("Dienstverpflichteter")Arbeitgeber ("Dienstberechtigter")
Neben-
pflichten
Arbeitsrechtliche Treuepflicht:
1.Wettbewerbsverbot: Erweiterung der gesetzlichen Verbote des §60 HGB für alle Arbeitnehmer = Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG
2.Abwerbungsverbot: Kein Verbot der Vorbereitung der Selbstständigkeit, Ausnahme: §74 HGB
3.Geheimniswahrung: Über §§17 UWG, 9 Nr. 6 BBiG und 79 BertVerfG hinaus
4.Verbot der freien Meinungsäußerung und politischen Betätigung: Einschränkung des Grundrechtes des Art. Abs. 1 GG, verschärft noch im öffentlichen Dienst und in Tendenzbetrieben ("Tendenztreuepflicht")
5.Verbot, auf arbeitsvertraglichen Rechten zu bestehen: = z.B. Überstundenleistungspflicht [bis zu 20 unbezahlte Überstunden, BAG-Rspr], Annahme artfremder Arbeiten oder anderer Einsatzorte bei Personalknappheit
6.Verbot der Einleitung behördlicher Verfahren: z.B. umwelt-, gewerbe- oder auch strafrechtlicher Art, u.U. selbst dann, wenn begründet!
Fürsorgepflicht (unabdingbar, §619 BGB):
1.Zahlung der halben Zwangssozialversicherungsbeiträge (vgl. SGB)
2.Diverse Kündigungsschutznormen (§§622, 624, 625 BGB; KüSchG)
3.Schutzmaßnahmen (z.B. §618 BGB, ArbeitsplatzschutzG, ArbeitssicherheitsG, ArbeitsstättenVO, GerätesicherheitsG, Schutznormen des BBiG und der GewO usw.)
4.Minderheitenschutz (z.B. MuSchG, JugendarbeitsschutzG, JugenarbeitsschutzuntersuchungsVO usw.)
5.Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung (§§616, 617 BGB, EFZG)
6.Bereithaltung des Arbeitsplatzes bei Dienstverhinderung (Babyjahr, Wiedereinstellungspflicht nach Wehrdienst)
7.Beschränkung der Arbeitszeit (ArbeitszeitG)
8.Zahlreiche Beschäftigungsverbote (z.B. §§3, 4 MuSchG für werdende Mütter).

In den Nebenpflichten des Arbeitnehmers artikuliert sich insbesondere der Gefolgschaftsgedanke gegenüber dem Arbeitgeber. Die Nebenpflichten des Arbeitgebers sind in der Regel sozial motiviert und schränken die Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers ein. Verstöße gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers sind ein häufiger Anlaß für Kündigungen, insbesondere dann, wenn eine ordentliche Kündigung unmöglich wäre. Verstöße gegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers werden oft mit Verweis auf Arbeitslose in ausreichender Zahl gerechtfertigt. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis für beide Seiten teuer. Eine eher erschreckende Modellrechnung befindet sich hier.

Das ist aber noch immer nicht alles. Im Rahmen des Beamtenverhältnisses spricht man nämlich von einer erweiterten Treue- und einer erweiterten Fürsorgepflicht. Zu den vorstehenden Nebenpflichten kommen dann auf beiden Seiten noch weitere Vertragspflichten hinzu:

BeamterDienstherr
Erweiterte
Neben-
pflichten
Erweiterte, beamtenrechtliche Treuepflicht:
1.Treueeid auf das Grundgesetz (nicht die Verfassung!)
der Bundesrepublik Deutschland
2.Forderung des Einsatzes des Lebens, z.B. bei Polizei oder Armee
3.Generelles Streikverbot
Erweiterte Fürsorgepflicht:
1.Eigene (viel bessere) Rentenversicherung der Beamten (aus Steuermitteln und nicht aus Zwangsbeiträgen)
2.Genereller Ausschluß der ordentlichen Kündigung
3.Bestimmte Sonderrechte, z.T. unkodifiziert, oft völlig zusammenhanglos, z.B. günstigere Kfz-Versicherung

Das Beispiel zeigt schlaglichtartig, was an der deutschen Überreglementierung so schlecht ist. Jeder, der sich schon mal über langame Finanzbehörden oder untätige Gerichte geärgert hat kennt Beispiele aus eigener Anschauung. Aber auch die Verbeamtung ganzer Abteilungen, um die Zwangsrentenbeiträge der Beschäftigten zu sparen, ist ein gutes Beispiel dafür, warum Reglementierungen, die einer Personengruppe nützen sollen, oft insgesamt mehr schaden als nützen.

Keine Arbeitsverhältnisse sind ferner die Rechtsverhältnisse der Soldaten, der Richter, der Abgeordneten und Berufspolitiker sowie die der Strafgefangenen. Für alle diese Bereiche gelten spezielle Regelungen. In Parlamenten wie in Gefängnissen findet man also viele Kriminelle, aber wenige Arbeitsverhältnisse.

Links zum Thema: Steuer- und Abgabenquote bei Arbeitnehmern | Geheimcodes in Arbeitszeugnissen | Die Abmahnung im Arbeitsverhältnis | Deutschland noch immer ohne Verfassung: Kommentar zu Art. 146 GG (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Arbeitnehmer", "Arbeitnehmerähnliche Selbständige", "Arbeitsverhältnis" (und viele zugehörige Stichworte). [Manuskripte]: "Arbeitnehmer.pdf", "Arbeitsrecht Skript.pdf", "Arbeitsvertrag.pdf", "Arbeitszeugnis.pdf". [Excel]: "Minijobrechner.xls".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.

© Harry Zingel 2007; Erlgarten 8, 99091 Erfurt, Tel. 0172-3642082, 0361-2606029, Fax 0361-2118928


© Harry Zingel 2001-2008
Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
Zurück zur Hauptseite: http://www.bwl-bote.de