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Rechtsgrundlagen: was ist eigentlich ein Arbeitsverhältnis? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsrechtliche Prüfungs- und andere Fragen heben oft auf die Arbeitnehmereigenschaft ab. Bestimmte Sachverhalte sind unter der Maßgabe zu beurteilen, ob jemand ein Arbeitnehmer oder nur ein Dienstvertragsnehmer ist, denn während das Dienstverhältnis an dem liberalen Ordnungsmodell des bürgerlichen Rechts orientiert ist, verkörpert das Arbeitsverhältnis ein personenrechliches Austauschverhältnis, ist also ein Ausfluß des Gefolgschaftsgedankens. Wann aber ist jemand ein Arbeitnehmer? Wie so oft im deutschen Recht ist auch das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers über viele Jahre gewachsen. Eine einheitliche, in sich geschlossene Kodifizierung wie etwa im Arbeitsgesetzbuch der DDR hat es im Rahmen des BGB nie gegeben. Viele Einzelvorschriften sind verstreut über zahlreiche Einzelgesetze und sehr unsystematisch geregelt. Die folgende Zusammenfassung gibt einen kleinen Vorgeschmack auf das, was den Prüfungstgeilnehmer erwartet:
Ein Rechtsverhältnis, das nur diese Hauptpflichten regelt, ist zunächst ein Dienstverhältnis i.S.d. §611 BGB. In den folgenden Vorschriften spricht das BGB jedoch plötzlich vom "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" (statt "Dienstberechtigter" und "Dienstverpflichteter"), setzt also das Arbeitsverhältnis als Vertragstyp voraus - ohne es irgendwo grundlegend zu definieren. Die Definition des Arbeitsverhältnisses als Sonderfall dies Dienstverhältnisses hat sich vielmehr im Laufe der Zeit in vielen Einzelrechtsetzungen entwickelt, die außerordentlich unübersichtlich sind. Insgesamt kommen aber Nebenpflichten zu den jeweiligen Hauptpflichten hinzu:
In den Nebenpflichten des Arbeitnehmers artikuliert sich insbesondere der Gefolgschaftsgedanke gegenüber dem Arbeitgeber. Die Nebenpflichten des Arbeitgebers sind in der Regel sozial motiviert und schränken die Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers ein. Verstöße gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers sind ein häufiger Anlaß für Kündigungen, insbesondere dann, wenn eine ordentliche Kündigung unmöglich wäre. Verstöße gegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers werden oft mit Verweis auf Arbeitslose in ausreichender Zahl gerechtfertigt. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis für beide Seiten teuer. Eine eher erschreckende Modellrechnung befindet sich hier. Das ist aber noch immer nicht alles. Im Rahmen des Beamtenverhältnisses spricht man nämlich von einer erweiterten Treue- und einer erweiterten Fürsorgepflicht. Zu den vorstehenden Nebenpflichten kommen dann auf beiden Seiten noch weitere Vertragspflichten hinzu:
Das Beispiel zeigt schlaglichtartig, was an der deutschen Überreglementierung so schlecht ist. Jeder, der sich schon mal über langame Finanzbehörden oder untätige Gerichte geärgert hat kennt Beispiele aus eigener Anschauung. Aber auch die Verbeamtung ganzer Abteilungen, um die Zwangsrentenbeiträge der Beschäftigten zu sparen, ist ein gutes Beispiel dafür, warum Reglementierungen, die einer Personengruppe nützen sollen, oft insgesamt mehr schaden als nützen. Keine Arbeitsverhältnisse sind ferner die Rechtsverhältnisse der Soldaten, der Richter, der Abgeordneten und Berufspolitiker sowie die der Strafgefangenen. Für alle diese Bereiche gelten spezielle Regelungen. In Parlamenten wie in Gefängnissen findet man also viele Kriminelle, aber wenige Arbeitsverhältnisse. Links zum Thema: Steuer- und Abgabenquote bei Arbeitnehmern | Geheimcodes in Arbeitszeugnissen | Die Abmahnung im Arbeitsverhältnis | Deutschland noch immer ohne Verfassung: Kommentar zu Art. 146 GG (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Arbeitnehmer", "Arbeitnehmerähnliche Selbständige", "Arbeitsverhältnis" (und viele zugehörige Stichworte). [Manuskripte]: "Arbeitnehmer.pdf", "Arbeitsrecht Skript.pdf", "Arbeitsvertrag.pdf", "Arbeitszeugnis.pdf". [Excel]: "Minijobrechner.xls". |
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