Nach mehreren Reformen des Urheberrechts (wir berichteten in 2006 und zuvor in 2003) hat die Bundesregierung Ende Januar einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der sogenannten EU-Durchsetzungsrichtlinie beschlossen. Richtlinie 2004/48/EG ändert u.a. das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das Markengesetz (MarkenG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hauptziel ist der Kampf gegen Produktpiraterie. Diesmal wird aber auch eine Verbesserung für Verbraucher eingeführt.
Insgesamt wird die Rechtslage aber erneut verschärft. Tauschbörsennutzer und Produktfälscher sollen noch besser verfolgt werden können. Die Handschrift der Industrie, die das Gesetz gleichwohl als "zu lasch" kritisiert, ist an vielen Stellen unübersehbar.
Die Neuregelungen im einzelnen:
- Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen gegen Verbraucher sollen bei geringfügigen rechtsverletzungen künftig nur noch maximal 50 Euro kosten dürfen. Diese Neuregelung ist eine Erleichterung gegen von Massenabmahnungen betroffene Tauschbörsennutzer. Eine strafrechtliche Verfolgung soll gleichwohl auch bei kleinen Rechtsverstößen möglich sein und ist nicht von diesem Grenzwert betroffen.
- Auskunftsansprüche des Rechteinhabers: Schon jetzt gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z.B. §101a UrhG). Dieser Anspruch soll u.a. auch auf dritte ausgeweitet werden - z.B. auf Internet-Provider, die die Nutzungsdaten ihrer Kunden dann auch an Copyrightinhaber herausgeben müssen. Dies soll von einem Gerichtsverfahren unabhängig möglich sein, was eine wesentliche Verschärfung darstellt.
- Neuregelung des Schadenersatzanspruches: Nach Wahl des Verletzten soll neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können. Dies ist indirekt eine Form der Abschöpfung des Rechtsverletzers.
- Vorlage und Sicherung von Beweismitteln: Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.
- Schutz geographischer Herkunftsangaben: Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der im vorigen Punkt beschriebenen Weise erleichtert. Geographische Herkunftsangaben genießen bekanntlich neben Wort- und Bildmarken, geschäftlichen Bezeichnungen und Hörzeichen Markenschutz. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen bestimmter Agrarerzeugnisse geschaffen werden. Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist für die Landwirtschaft besonders wichtig (z.B. Thüringer Bratwurst, Pilsener Bier usw.).
- Urteilsbekanntmachung: Schon nach gegenwärtigem Recht kann der Rechteinhaber bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
- Grenzbeschlagnahmeverordnung: Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften (wie bei EU-Verordnungen allgemein der Fall) direkt ohne Umsetzung in nationales Recht anwendbar sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, daß Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Die Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung.
Mit der Richtlinie wird das bestehende System des Schutzes geistigen Eigentums verschärft. Einem unbestreitbaren Nutzen beim Schutz vor gefälschten Produkten und von ihnen ausgehenden Gefahren steht eine weitere Verschärfung der Überwachung und Kontrolle des virtuellen Raumes gegenüber. Im Widerspruch zwischen dem Schutzinteresse der Rechteinhaber und dem Anspruch auf unbeobachtete Nutzung des Netzes entscheidet sich Europa immer mehr für die Rechteinhaber und gegen die Konsumenten. Deren Recht auf Privatkopie (§53 UrhG) besteht zusehends nur noch auf dem Papier, denn die neuen bzw. ausgeweiteten Auskunftsansprüche greifen auch, wenn rechtmäßige Kopien von Werken z.B. über Tauschbörsen verbreitet werden. Das ist zugegebenermaßen ein seltener Fall - zeigt aber auch, daß es nach wie vor unmöglich ist, die Produktfälscher selbst zu fassen, so daß man die Importeure und die Konsumenten haftbar macht.
Da die Durchsetzungsrichtlinie fern vom Volk in Brüssel gemacht wurde, ist mit einer exakten Umsetzung zu rechnen. Der Spielraum der nationalen Gesetzgeber beschränkt sich auf wenige Details. Mit einem Inkrafttreten wird noch in diesem Jahr gerechnet.
Links zum Thema: Das Urheberrecht kriegt den zweiten Korb | Neues Urheberrecht tritt in Kraft | Das Urheberrecht und seine wirklichen Leitbilder (interne Links)
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