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Offenlegungspflicht: Plädoyer für eine Ausweitung auf Vereine

Kapitalgesellschaften nach §263 ff HGB sind offenlegungspflichtig, d.h. sie müssen ihre Jahresabschlüsse mindestens im Handelsregister einreichen, wo jedermann ohne Bedarfsnachweis ein Einsichtsrecht besitzt (§9 Abs. 1 HGB). Grad und Form der Offenlegung bestimmt sich nach der Unternehmensgröße i.S.d. 267 HGB und kann auch eine bundesanzeigeröffentliche Publikation des Abschlusses umfassen. Aus Marketinggründen legen die meisten Unternehmen ihre Jahresabschlüsse aber ohnehin schon im Internet offen. Demnächst wird es dafür auch eigene Pflichtwebseiten geben, z.B. ab 2007 www.unternehmensregister.de/.

Wer nach IAS/IFRS rechnungslegungspflichtig ist, hat ohnehin noch viel umfangreichere Offenlegungspflichten auch zu nichtfinanziellen Daten, denn das internationale Rechnungswesen ist in der Hinsicht viel weitreichender als das Handelsrecht und nach §264 a HGB wurden seit dem 09.03.2000 auch Personengesellschaften in die Offenlegung einbezogen, die eine Kapitalgesellschaft als Hauptanteilseigner haben - wie zum Beispiel die GmbH & Co. KG. Personengesellschaften unterliegen nach wie vor gar keiner Offenlegungspflicht. Die meisten Vereine auch nicht, und da liegt das Problem.

Die Offenlegung hat nicht nur den Zweck, Anteilseigner und Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren, sondern auch die Stakeholder mit Daten zu versorgen. Stakeholder ist, wer irgendeine Beziehung zum Unternehmen hat - also potentiell jeder. Auch wenn ich beispielsweise von einer Unternehmung noch nie ein Produkt gekauft habe, kann ich doch eine Beziehung zu der Firma haben - wenn sie mich mir ihrer Werbung nerven, oder wenn durch ein Störfall mein Garten verseucht wird. Als solcherart Betroffener habe ich u.U. ein Interesse, über die Pläne der Unternehmung informiert zu sein.

Kann man eine GmbH noch zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gründen (§1 GmbHG), werden Vereine i.S.d. §§21 ff BGB oft zu einer Vielzahl anderer Zwecke betrieben - vom Gesangs-, zum Sportverein bis hin zur Ausübung politischer Interessen. Solche Vereine sind meist nichtwirtschaftlich und genießen Gemeinnützigkeit und Steuerfreiheit (§52 Abs. 1 AO), jedenfalls noch. Und sie unterliegen dann in aller Regel nicht der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht. Kein Außenstehender kann also dem Männergesangsverein in die Kasse gucken, was möglicherweise auch nicht wirklich schlimm ist, denn die Sänger haben möglicherweise weniger Gläubiger und weniger Schulden als große Kapitalgesellschaften. Aber es sieht auch niemand, wo Vereine wie Greenpeace ihre Gelder herhaben und was sie damit machen. Und das ist möglicherweise schon ein Problem.

Ich bin nämlich nicht nur Stakeholder umweltverschmutzender Betriebe, denn wir wissen alle, daß es immer die bösen Unternehmer sind, die die Welt verdrecken (und niemals beispielsweise die israelische Armee), sondern ich bin auch Stakeholder von Öko-Organisationen wie Greenpeace. Deren Kampf gegen die Biowissenschaften beispielsweise verhindert Medikamente und deren Einsatz gegen segensreiche Stoffe wie DDT nimmt keine Rücksicht auf Menschenleben. Und über Malaria weiß ich bescheid, ich hatte das nämlich vier Mal. Ich habe zwar kein Dankesschreiben an Greenpeace verfaßt, bin aber doch deren Stakeholder. Und daher habe ich aus dem gleichen Grund ein Interesse, Greenpeace in die Bluse zu gucken wie ich ein Interesse haben könnte, Bayer oder Hoechst in die Bilanz zu schauen. Leider geht das nicht, jedenfalls nicht hier.

Werfen wir mal einen Blick über den Tellerrand, zum Bleistift in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Dort passieren bekanntlich viele Dinge immer etwas früher als hier. Auch dort gibt es Offenlegungsvorschriften, die nach Enron und Worldcom erheblich verschärft wurden. Sarbanes-Oxley ist so ein Stichwort, das Manchem die Ohren klingeln läßt. Auch den Öko-Aktivisten. Sehen wir mal selber nach, auf ActivistCash.com zum Beispiel. Neben finanziellen Daten erhalten wir hier auch Informationen über nahestehende Parteien, eine nach deutschem Recht leider noch immer nicht vorgeschriebene Offenlegung.

Und das ist schade, denn so erfahren wir zwar nicht, mit wem Greenpeace in Deutschland zusammenarbeitet, sehr wohl aber, daß die in den USA mit einer Organisation namens "EarthFirst!" kooperieren. Deren Logo mit der geballten Faust erinnert nicht umsonst an die Zeichen mancher rot- oder braunfaschistischer Organisation, die gebärden sich auch so. Auf der Seite erhält man gleich Informationen über Anschläge und Terrorakte, die "EarthFirst!" in den USA verübt hat. Am gleichen Ort erfahren wir, daß Greenpeace personell und finanziell mit "People for the Ethical Treatment of Animals" verbunden ist, eine Organisation, die zahlreiche Terrorgruppen finanziert, darunter auch eine "Earth Liberation Front". Wer will, könnte jetzt darüber nachdenken, wie so was mit dem Status der Gemeinnützigkeit vereinbar ist, den Greenpeace auch in den USA genießt. Richtig, gar nicht.

Die Offenlegungsvorschriften sollen nicht nur Gläubiger und Anteilseigner informieren, sondern auch Stakeholder. Das sind wir alle. Alle Steuerzahler, zum Beispiel, die wir terroristische Organisationen und/oder ihre Unterstützer durch unsere Steuermittel finanzieren. Krieg ist, so heißt es, der Terror der Reichen und Terrorismus sei der Krieg der Armen. Armut ist dabei aber ein weit gefaßter Begriff, wie aus den finanziellen Daten zu den diversen Öko-Organisationen unschwer zu ersehen ist. Wir beteiligen uns, freiwillig oder nicht, am Kampf gegen Gruppen wie Al-Quaeda, über deren angebliche oder tatsächliche Taten wir in den Medien ausführlich informiert werden. Wir sollten ebenso über die Taten mancher Öko-Terrororganisationen informiert werden. Dann könnten Spender und Politiker angemessener entscheiden, denn Entscheidungsnutzen ist der Sinn des veröffentlichten Jahresabschlusses. Spender könnten über ihre Unterstützung und Politiker und Beamte über den Status der Gemeinnützigkeit entscheiden. Dies freilich würde das Ende vieler Öko-Organisationen bedeuten, deren Existenz nur auf Public-Relations-Lügen und der Geheimhaltung ihrer Aktivitäten und Vernetzung beruht.

Dafür kann die Offenlegungspflicht gut sein. Würde sie auf Vereine ausgedehnt, wäre wenigstens Waffengleichheit mit den Unternehmern hergestellt. Daß das nicht der Fall ist, und auch in der Politik nicht diskutiert wird, zeigt den ideologischen Charakter der derzeitigen Offenlegungsvorschriften. Die dienen keineswegs den Unternehmen und ihren Gläubigern, sondern nur ihren Gegnern.

Links zum Thema: Gemeinnützigkeit: Steuerfreiheit auf der Kippe? | Dichloro-diphenyl-trichloro-ethane, oder von der Rückkehr der Menschlichkeit (interne Links) Unternehmensregister.de | Activistcash.com (externe Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Betriebsgröße", "Größenklassen", "Offenlegung", "Public Relations", "Rechtsform", "Sarbanes-Oxley", "Verein". [Manuskripte]: "Buchführung Abschlüsse.pdf", "IAS.pdf", "Offenlegung.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.

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