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Bürokratieabbau: Lockerung der Datenschutz-Bürokratie geplant

Der Datenschutz ist eine gute Sache - die damit verbundenen bürokratischen Aufzeichnungs-, Kontroll- und Berichtspflichten sind es aber nicht immer. Das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft sucht einen neuen Ausgleich zwischen einander widersprechenden Interessen. Eine kleine Gesetzesänderung könnte dabei eine große Wirkung entfalten.

Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen nach gegenwärtiger Rechtslage einen Datenschutzbeauftragten bestellen und ihm die für seine Arbeit erforderlichen Mittel bereitstellen, wenn mehr als vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§4f BDSG). Die Regelung soll bei nichtöffentlichen Stellen (wie Freiberuflern oder anderen Unternehmen) künftig nur noch anwendbar sein, wenn mehr als neun (statt bisher mehr als vier) Personen mit der Datenverarbeitung befaßt sind, und sie soll sich nicht mehr auf "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung", sondern nur noch auf "Verarbeiten" beziehen. Die scheinbare Bagatellreform könnte aber weitreichende Wirkungen entfalten:

Die Nutzung bestehender Datenbanken oder die Erhebung von Daten beispielsweise im Rahmen der Anlage neuer Kundendatensätze etwa durch Verkäufer wäre damit ganz aus der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfallen, weil dies keine "Verarbeitung" mehr ist. Und auch die Anhebung der Anzahl der mit den Daten beschäftigten Personen hat tiefgreifende Auswirkungen: Arztpraxen, Rechtsanwaltssozietäten und viele Kleinunternehmen mit wenigen Beschäftigten brauchen nun keinen Datenschutzbeauftragten mehr - und sparen die damit verbundenen Kosten ein. Gerade solchen Kleinunternehmern drücken die entsprechenden Kosten aber oft arg auf die Liquidität.

In seiner Substanz wird der Datenschutz jedoch nicht angetastet. Die im BDSG festgelegten Auskunfts- und anderen Rechte der Betroffenen bleiben unverändert, und Spammer wie der Autokönig werden sie weiterhin ignorieren. Nur die damit verbundenen Verwaltungsakte werden etwas schlanker und damit etwas kostengünstiger: zweifellos ebenfalls ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung.

Die Änderungen werden wie üblich vor Inkrafttreten der Neuregelungen in den Schriftwerken der BWL CD berücksichtigt sein.

Links zum Thema: Fax-Spam: Der BWL-Bote stellt Strafantrag gegen »carking.de« | Informationsfreiheit: wie der Datenzugang ausgehebelt wird (interne Links)

Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Datenschutz", "Datenschutzaudit", "Informationsfreiheit", "Informationsfreiheitsgesetz". [Manuskripte]: "Datenschutz und Kryptographie.pdf", "Datenschutz und Sicherheit.pdf".
Diese Hinweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels aktuelle Version der BWL CD. Nicht alle Inhalte und nicht alle Stichworte sind in älteren Fassungen enthalten. Den tagesaktuellen Stand ersehen Sie aus dem Inhaltsverzeichnis oder dem thematischen Verzeichnis.

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