Der kostenlose Newsletter der BWL CD © Harry Zingel 2001-2009 |
Mehr wissen, mehr können, mehr sein! |
Startseite | Copyright | Rechtschreibung | Link mich! | Impressum | Blog | |
Kfz-Haftpflicht: von der Versicherung, die nie eine war |
Verträge, so lehrt das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sind nach ihrem Regelungsgehalt und nicht nach ihrer Form oder gar Benennung zu beurteilen. Ein Mietvertrag ist daher ein solcher, wenn er Miete regelt, und wird nicht durch andere Benennung zum Pachtvertrag - so daß Vermieter den Mieterschutz nicht umgehen können. Was als "Typenzwang" im Bürgerlichen Recht bekannt ist, dürfte auch im Rechnungswesen nicht unbekannt sein, wo das beste Beispiel vermutlich die Bewertung der Leasingverträge je nach Regelungsgehalt als Kauf oder Miete ist. Was aber hat das mit der Kfz-Haftpflicht zu tun? Viele Autofahrer freuen sich derzeit auf die gewiß recht niedrigen Beitragsabbuchungen ihrer bekanntlich nicht ganz freiwilligen Haftpflichtversicherungen. Diese, wie wir wissen, haben ein Rabattsystem in der Weise, daß mit wachsender Anzahl von unfallfreien Jahren der zu zahlende Beitrag kleiner wird, dieser aber nach einem (vom Versicherungsnehmer verschuldeten) Unfall wieder ansteigt. Innerhalb der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bedeutet dies aber, daß die Kfz-Haftpflicht nicht wirklich eine Versicherung ist, denn sie übernimmt einen Schaden nicht, sondern streckt nur die Aufwendungen zu Schadensbeseitigung vor. Sie holt sich vom "Versicherten" zurück, was sie ihm unmittelbar nach dem Unfall zur Schadensbeseitigung zahlt - auch dann, wenn er nach dem Unfall kündigt, oder rausgeworfen wird. Die Kfz-Haftpflicht ist damit in Wirklichkeit ein Kreditvertrag, wenngleich mit Versicherungskomponente, denn sollte es mir gelingen, mit meinem alten, klapperigen Fahrzeug einen Millionencrash zu verursachen, könnte ich den Schaden mein Leben lang nicht durch höhere Beiträge ersetzen - ich wäre also für diesen Fall wirklich versichert. Zum Glück sind solche Unfälle aber außerordentlich selten; für die eher wahrscheinlichen Schäden wie Beulen, abgerissene Stoßstangen oder zerdepperte Scheinwerfer habe ich aber lediglich Kreditdeckung, keine Schadensdeckung, denn die Versicherung holt sich zurück, was sie mir zunächst auslegt. Und das dürfte der teuerste Standby-Kredit sein, den es gibt: ein Dispokredit auf dem Girokonto kostet, solange er nicht in Anspruch genommen wird, nichts. Unfallfreies Fahren hingegen kostet noch immer mehrere hundert Euro pro Jahr. IFRS 4 fordert vom Versicherer, Derivat- und Sparanteile von Versicherungsverträgen abzutrennen und separat auszuweisen ("Unbundling"). Es wäre spannend zu erfahren, ob auch Kreditkomponenten separat dargestellt werden, zumal sie offenbar einen mindestens nicht unwesentlichen Teil des Haftpflicht-Geschäfts ausmachen. Noch ketzerischer ist die Frage, ob die "Versicherungen" dann nicht eigentlich nach dem Kreditwesengesetz behandelt werden müßten, denn sie sind, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, eigentlich Spezialbanken. Wir aber definieren dies als eine der vielen Inkarnationen des Versicherungsbetruges: der Versicherte wird von seiner Versicherung betrogen. Er wird darüber im Unklaren gelassen, daß er gar keine Versicherung hat, obwohl davon was in seinem Zwangsvertrag steht, oder haben Sie das schon mal so betrachtet? Links zum Thema: Der organisierte Betrug: Tips und Ratschläge für Versicherungsgeschädigte | Großes IAS/IFRS-Skript (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "IAS", "IFRS", "Typenzwang", "Versicherer", "Versicherungsarten", "Versicherungsbedingungen, allgemeine", "Versicherungsbeiträge", "Versicherungsfall", "Versicherungsteuer", "wirtschaftliche Betrachtungsweise". [Manuskripte]: "IAS.pdf", "Versicherung.pdf". |
© Harry Zingel 2001-2008
Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
Zurück zur Hauptseite: http://www.bwl-bote.de