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Regelungen zur Societas Europaea (SE) erschienen |
Durch den Gipfel von Nizza im Dezember 2000 wurde der Weg zur Einführung der neuen Europäischen Aktiengesellschaft ("SE" für "Societas Europaea") freigemacht. Die SE agiert europaweit und unterliegt Gemeinschaftsrecht: eine große Erleichterung auf dem Weg zur Globalisierung. Schon ab 2005 wurden die Regelungen durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.2004 in Deutches Recht eingeführt. |
SEEG und SEAG |
Das SEEG setzt dabei nur die EU-Verordnung um, die als unmittelbar wirksames Recht weiterhin Geltung besitzt. Insbesondere enthält das SEEG als sogenanntes Artikelgesetz in Artikel 1 das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG). Ja, so kompliziert ist die europäische Gesetzgebung! |
Gründung der SE |
Eine SE kann auf vier verschiedene Arten gegründet werden: |
Das Mindestkapital der SE wurde übrigens auf 120.000 € festgesetzt, im Vergleich zu 50.000 € für die deutsche Aktiengesellschaft kein allzu riesiger Mehrbetrag bedenkt man, daß es sich hier um übernationale Gesellschaften handeln soll. Dies soll gezielt auch GmbHs den Weg in die SE eröffnen. Diese Regelung zum Grundkapital steht allerdings nur in der EU-Verordnung und nicht mehr im SEEG bzw. SEAG. |
Grundstruktur der SE |
SEEG und Verordnung lassen zwei grundsätzliche Konstruktionsmuster der SE zu, die als dualistisches und monistisches System bezeichnet werden:
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Dualistisches System |
Im dualistischen System hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen (§16 SEAG). Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorganes hängt von der Höhe des Grundkapitals ab:
Die Mitglieder des Aufsichtsorganes werden übrigens von den Anteilseignern bestimmt, die auf diese Art ihre Kontrolle über das Leitungsorgan ausüben können. Hierzu ist vierteljährlich über den Gang der Geschäfte zu berichten. Die im internationalen Bereich üblichen Quartalsberichte werden auf diese Art auch im europäischen Raum verbindlich. |
Monistisches System |
Monistisches System
Wählt die Gesellschaft dieses Normmodell, so besteht nur ein einheitliches Leitungsorgan, das als Verwaltungsrat bezeichnet wird (§22 SEAG). Der Verwaltungsrat ist wie ein Vorstand für Leitung, Buchführung, Rechenschaftslegung und Bilanzierung verantwortlich. Er hat die Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der gesellschaft es erfordert.
Zur Vertretung nach außen bestellt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Direktoren (§40 SEAG). In den §§41ff SEAG werden eine Vielzahl von Detailvorschriften gegeben. |
Beteiligung der Arbeitnehmer |
Hierzu wurde Ende 2004 das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) in Kraft gesetzt. Es regelt ein „besonderes Verhandlungsgremium“ (§§4ff SEBG) als Vertretung der Arbeitnehmer, das als Vertretungsorgan zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer durch die SE dient. Es hat Sitze und damit Mitbestimmung im Aufsichtsorgan bzw. im Verwaltungsrat. In den §§11ff SEBG wird das Verhandlungsverfahren im Detail geregelt. Kommt keine alle Seiten zufriedenstellende Einigung zustande, gelten die Standardvorschriften im Anhang der Richtlinie. Danach ist die Geschäftsleitung der SE insbesondere verpflichtet, regelmäßig über Unternehmensvorgänge zu berichten und die Arbeitnehmervertretung auf der Grundlage dieser Berichte zu unterrichten und zu konsultieren. Diese Berichte müssen Aussagen enthalten zu
Zudem wird in den §§22ff SEBG der europäische Betriebsrat geregelt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit in den §§40-44 SEBG entsprechen im wesentlichen den entsprechenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes hinsichtlich vertrauensvoller Zusammenarbeit, Geheimhaltung und Vertraulichkeit, Schutz der Arbeitnehmervertreter, Mißbrauchsverbot usw. Deutsche Vorschriften zur Arbeitnehmerbeteiligung werden insofern in den europäischen Raum übernommen. |
Praktischer Nutzen der SE |
Die praktische Bedeutung der SE besteht darin, daß Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Regeln fusionieren und mit einem einheitlichen Management und Berichtssystem überall in der Europäischen Union tätig werden können, ohne mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ein Netz von Tochtergesellschaften errichten zu müssen, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten. Vorteile ergeben sich insbesondere durch deutlich geringere Verwaltungs- und Rechtskosten, eine einzige Rechtsstruktur, eine einheitliche Geschäftsführung und ein einheitliches Berichtssystem. |
Die Besteuerung der SE |
Eine SE wird steuerlich genauso wie jedes andere multinationale Unternehmen nach den auf Ebene der Gesellschaft oder Zweigniederlassung geltenden innerstaatlichen Steuervorschriften behandelt. Steuerlich ist es daher vorteilhaft, wenn eine durch Verschmelzung gegründete SE, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, in mehreren Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen unterhält, weil damit Differenzen im Steuerrecht der einzelnen Staaten ausgenutzt werden können, und solche Diffderenzen werden vermutlich noch Jahrzehnte bestehen. Die Ausnutzung steuerlicher Vorteile durch konzerninterne Verrechnungspreise (und die damit verbundene „Verschiebung“ von Gewinnen in Billigsteuergebiete) ist also auch im Rahmen der SE möglich, im Bereich des deutschen Rechts aber durch die Vorschriften des Außensteuerrechts eingeschränkt. |
Links zum Thema |
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) (externer Link) |
Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD |
[Lexikon]: "Aktiengesellschaft", "Societas Europaea". [Manuskripte]: "Rechtsformen Skript.pdf". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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