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Kleine Übersicht zum Firmenrecht |
Nachfolgend fasse ich die wichtigsten Rechtsvorschriften zum Firmenrecht zusammen. Die Übersicht enthält die grundlegenden Regelungen und die rechtsformenspezifischen Vorschriften. Was Sie hier lesen ist ein Teil der Datei "Firmen Grundsätze.pdf", die Sie im Manuskripte-Ordner der BWL CD finden. Zudem ist ein neues Skript über Domainrecht erschienen, das auf allen ab dem 4. Oktober ausgelieferten CDs enthalten und für registrierte Kunden auch älterer CDs im Insider-Bereich der Zingelseite verfügbar ist. |
Allgemeine Definition der Firma |
Die Firma ist nach §17 HGB der Name des Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfts betreibt, unterschreibt, klagt und verklagt werden kann. Die oft anzutreffende umgangssprachliche Identifikation der Firma mit dem Betrieb ist also ein Irrtum. |
Arten von Firmen |
Man unterscheidet drei Arten von Firmen, die sich im wesentlichen historisch ausdifferenziert haben:
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Firmengrundsätze |
Firmengrundsätze sind allgemeine Grundsätze, nach denen sich die Firma des Kaufmannes richtet. Die Regeln wurden zuletzt 1998 reformiert, sind also schon eine Weile unverändert. Man unterscheidet:
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Einzelkaufmann |
Personen-, Sach-, Phantasiefirma bzw. Mischfirmen sind zulässig; notwendiger Rechtsformzusatz jedoch: "Eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau", insbesondere die Abkürzungen "e.K.", "e.Kfm.", "e.Kfr.". Auf Geschäftsbriefen folgende notwendige Angaben (vgl. §38a HGB):
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Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
Auch hier sind Personen-, Sach-, Phantasie- oder beliebige Mischfirmen möglich (§19 Abs. 1 Nr. 2 HGB); notwendiger Rechtsformenzusatz "Offene Handelsgesellschaft" oder "OHG". Nach §125a Abs. 1 HGB sind folgende notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen erforderlich:
Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, sind auf den Geschäftsbriefen ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für diese Gesellschaften beispielsweise nach §35 a GmbHG oder §80 AktG vorgeschriebenen Angaben. |
Kommanditgesellschaft (KG) |
Firmenregelung beliebig wie bei OHG (§19 Abs. 1 Nr. 3 HGB); Notwendiger Rechtsformzusatz: "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG". Folgende Firmierungen sind daher für die KG denkbar: "Meier KG" (das Gesetz verlangt nicht mehr wie früher, daß nur der Komplementär Namensgeber sein darf, allerdings sollte im Hinblick auf die Irreführungsgefahr von §18 Abs. 2 HGB zumindest bei Neugründungen ein Gesellschafter dieses Namens vorhanden sein), "Müller & Co. KG", "Retros (Phantasiebezeichnung) Kommanditgesellschaft", "ABC Textilhandels KG". Auf Geschäftsbriefen nach §177a HGB i.V.m. §125a HGB folgende Angaben erforderlich:
Bei Gesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach §35a GmbHG und §80 AktG für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Namens-, Personen-, Sach- und Phantasiefirma, bzw. Mischfirmen sind möglich (und waren es schon immer). Zulässige Beispiele wären also etwa "Meier GmbH", "Müller & Meier GmbH" (sofern Müller und Meier bei Neugründungen Gesellschafter sind), "ABC Textilhandels GmbH", "Retros (Phantasiezusatz) GmbH" oder "Meier Textilhandels GmbH". Notwendiger Gesellschaftszusatz (§4 GmbHG): "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder allgemein verständliche Abkürzung, i.d.R. "GmbH". Wichtige Zusammensetzungen mit dieser Abkürzung sind:
Auf Geschäftsbriefen, die sich an einen bestimmten Empfänger richten (also keine Wurfsendungen oder Plakate!), müssen nach §35a Abs. 1 GmbHG folgende Angaben enthalten sein:
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Aktiengesellschaft (AG) |
Wie bei der GmbH ist gemäß §4 AktG jede Firmenart zulässig; die notwendige Rechtsformangabe lautet "Aktiengesellschaft" oder als Abkürzung allgemeinverständlich etwa "AG". Notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sind:
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Europäische Aktiengesellschaft (SE; Societas Europaea) |
Für diese erst durch den EU-Gipfel von Nizza im Dezember 2000 neugeschaffene Rechtsform gibt es noch keine spezifische Rechtsvorschrift. Da sich die SE aber an der AG orientiert, gelten derzeit die Regelungen für die Aktiengesellschaft. |
Eingetragene Genossenschaft (eG) |
Nach §3 GenG i.V.m. §18 Abs. 1 HGB sind auch hier alle Arten von Firmen zulässig; die notwendige Rechtsformbezeichnung ist ausgeschrieben "eingetragene Genossenschaft" oder als Abkürzung "eG".
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Partnerschaftsgesellschaft |
Die Partnerschaft ist keine Handelsgesellschaft im handelsrechtlichen Sinne, sondern eine Vereinigung von Angehörigen freier Berufe (§1 PartnerschaftsgesellschaftsG). Sie hat daher keine Firma und ist nicht im Handelsregister eingetragen; sie muß jedoch unter dem Namen mindestens eines der Partner und dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" geführt werden (§2 PartnerschaftsgesellschaftsG). |
Auf www.zingel.de finden Sie eine Menge weitere Skripte und Inhalte | Mehr als das Zehnfache davon findet sich auf der BWL CD |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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