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Vorschriften über Rechnungen erneut verschärft |
Durch das am 1. August Kraft tretende "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" wurden die Vorschriften über Rechnungen, Quittungen und Gutschriften gemäß §14 UStG erneut verschärft. Besonders pikant ist in diesem Zusammenhang, daß schon die bestehenden Regelungen vielfach selbst von der Finanzverwaltung ignoriert werden - aus Unkenntnis! Die neue Verschärfung kann sich aber als neue Falle erweisen, da eine neue Angabepflicht hinzukommt. Unkenntnis hinsichtlich der neuen Regelung kann dazu führen, daß die Erstattung von Vorsteuerbeträgen verweigert wird. Sind wir auf dem Weg zur schleichenden Abschaffung der Vorsteuererstattung? Gemäß dem neuen §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG muß die Rechnung nunmehr auch einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten. Die Liste der Angabepflichten auf Rechnungen (denen Quittungen und Gutschriften gleichstehen) sieht damit jetzt folgendermaßen aus (neuer amtlicher Text ab 1. August):
§14b Abs. 1 Satz 5 UStG betrifft die an sich nicht so häufigen Fälle der Fahrzeuglieferung nach §2a UStG und die Steuerschuld des letzten Abnehmers nach §13a Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. §25b Abs. 2 UStG sowie die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach §13b Abs. 2 UStG. Typisch für die bürokratische Umsatzsteuer ist aber, daß man die betroffenen Vorschriften auch bei ansonsten guter kognitiver Leistungsfähigkeit mehrmals lesen und doch nicht verstehen kann. Intention des Gesetzgebers ist, wie auch schon bei den Steuerrechtsänderungen zum Jahresbeginn 2004, die Überwachung zu verschärfen und Fälle von Schwarzarbeit leichter aufzudecken. Es hat aber manchmal den Anschein, daß auch ein langsamer Systemwechsel von einer reinen Durchlaufsteuer hin zu einer faktischen Ertragssteuer beabsichtigt ist, denn schon die bisherigen Verschärfungen der Angabepflichten auf Rechnungen eignen sich hervorragend, Vorsteuererstattungen aus formalen Gründen zu verweigern. Eigentlich ist das Grundsystem der Umsatzsteuer einfach und leichtverständlich. Die praktische Ausgestaltung dieses Rechtsbereiches ist jedoch enorm komplex und außerordentlich unübersichtlich. Die Umsatzsteuer ist damit ein Paradebeispiel für das "Durchwursteln" unzähliger Detailkorrekturen, mit dem eine grundlegende und radikale Steuervereinfachung und -senkung seit Jahrzehnten verschleppt wird. Auf diese Art werden wir jedenfalls keinen Aufschwung hinkriegen. Links zum Thema: Neue Vorschriften für Rechnungen: Übergangsfrist bis Ende Juni 2004 | Nicht angewandte Rechtsvorschriften im Steuerrecht | Auf dem Weg zur virtuellen Steuerprüfung per Suchmaschine | Skript zur Buchhaltung (Grundsystem der Umsatzsteuer ab Seite 2) (interne Links) Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung im BGBl (externer Link) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Quittung", "Rechnung", "Umsatzsteuer", "Vorsteuer". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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