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Neue Vorschriften für Rechnungen: Übergangsfrist bis Ende Juni 2004 | ||
Zum 1. Januar 2004 traten neue Vorschriften für Rechnungen in Kraft, die nunmehr zur besseren Kontrolle auch die Angabe einer fortlaufenden Nummer fordern, was insbesondere Freiberufler und Kleingewerbetreibende trifft, die bisher ihre Rechnungen mit Programmen wie Word erstellt haben. Wir berichteten bereits über die insgesamt eingeführten Verschärfungen.
Vorsteuerabzug aus nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.07.2004 ausgestellten Rechnungen Durch Art. 5 und 6 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. 12. 2003 (BGBl. I, S. 2645) wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. 12. 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/ 388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABI. EG 2002 Nr. L 15, S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neugefaßt. Die Änderungen treten am 01.01.2004 in Kraft. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.07.2004 ausgestellte Rechnungen Folgendes: Für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist es bei einer vor dem 1. 7. 2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus §14 Abs. 4 und §14 a UStG (i.d.F. des StÄndG 2003) ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. §33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. §34 UStDV. Eine vor dem 01.07.2004 ausgestellte Rechnung muß für Zwecke des Vorsteuerabzuges jedoch alle sich aus §14 Abs. 1 und 1 a und §14 a UStG in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 01.01.2004 ausgestellten Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 6. 2002 , IV B 7 - S 7280 - 151/02, BStBl. I, S. 660). Rechnungen über Kleinbeträge müssen mindestens alle sich aus §33 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenen Angaben enthalten. Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus §34 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten. Demnach müssen in einer nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.07.2004 ausgestellten Rechnung mindestens folgende Angaben enthalten sein:
Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. §33 UStDV müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus §34 Abs. 1 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten:
Links zum Thema: Auf dem Weg zur virtuellen Steuerprüfung per Suchmaschine | Steigt jetzt auch noch die Umsatzsteuer? (interne Links) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Quittung", "Rechnung", "Umsatzsteuer". [Manuskripte]: "Steuerrecht.pdf", "USt Sätze.pdf", "USt.pdf". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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