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Gewinnverwendungsrechnung der Personengesellschaften, noch so ein Prüfungsknaller | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachdem wir uns an dieser Stelle letzte Woche über die Gewinnverwendung der Aktiengesellschaft Gedanken gemacht haben, schauen wir diese Woche mal bei den Personengesellschaften vorbei. Auch deren Gewinnverwendungsrechnung ist bei den Prüfungslyrikern beliebt. Aufgabengestaltungen erscheinen tabellarisch oder in Kontenform. Der Prüfungsteilnehmer sollte auf beides gefaßt sein: Natürlich ist auch der Besitz eines Handelsgesetzbuches zu empfehlen, denn vor die Lösung solche Aufgaben hat der Reichsgesetzgeber im Jahre des Heils 1897 den §121 HGB gesetzt: nach dieser Vorschrift gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil des Gewinnes i.H. von 4% seines Kapitalanteiles. Grund ist natürlich, daß der Gewinn ja gerade die unternehmerische Sphäre verläßt und in den Privatbereich des Gesellschafters übergeht. Dort aber gilt das allgemeine bürgerliche Recht, das eine gesetzliche Kapitalverzinsung von 4% kennt (§246 BGB). Ein höherer Zins freilich kann vertraglich vereinbart werden - was oft geschieht, etwa bei Teilhaftern, die auf diese Art zum Eintritt in die Gesellschaft motoviert werden. Weiterhin aber sind Einzahlungen und Entnahmen der Gesellschafter (§121 Abs. 2 HGB) zu berücksichtigen, die sich im Privatkonto gesammelt haben, ebenso ggfs. mögliche Arbeitsanteile ("Vorab-Anteile"). Schließlich wird der Rest des Gewinnes nach Köpfen verteilt - denn jeder Vollhafter trägt ja auch das gleiche, sich auch auf den nichtunternehmerischen Bereich erstreckende Risiko. Bei Kommanditisten unterbleibt i.d.R. diese "Verteilung nach Köpfen", aber dafür wurde ja meist zuvor schon ein höherer Zins ausgeschüttet. Das alles erscheint unübersichtlicher als es eigentlich ist. Schauen wir uns das also mal an einem Beispiel an, dann wird die Sache hoffentlich klarer. Daß das HGB jetzt neben der Tastatur (oder auf dem Bildschirm) liegen sollte, versteht sich von selbst:
Der Gewinn der gesellschaft betrage 42.000 Euro im Abrechnungszeitraum. Gesellschafter A sei der Geschäftsführer und erhalte hierfür 2.000 Euro pro Monat als Vorab-Anteil (nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet, um der Zwangssozialversicherung zu entkommen). Der Schlußsaldo der drei Kapitalkonten sei festzustellen und die Kapitalkonten der Gesellschafter sind in Hauptbuchfürm auszuweisen. Argh... Zunächst ist bedeutsam, daß die Kapitalkonten der Personengesellschafter (im Gegensatz zu den Verhältnissen bei Kapitalgesellschaften) variabel sind. Mehrungen und Minderungen führen also nicht zu Forderungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft an den Gesellschafter, wie beispielsweise bei der GmbH, sondern zu Änderungen des Saldos. Wir berechnen also die folgenden Änderungen:
Alle den Gesellschaftern zugeordneten Gewinnanteile sind natürlich Mehrungen (+) und die Privatentnahmen wind Minderungen (-). Die Restverteilung entsteht, indem vom Gesamtgewinn i.H.v. 42.000 Euro der Arbeitsanteil des Gesellschafters A und die drei Zinsanteile subtrahiert werden. Es bleiben dann 10.180 Euro, die zu gleichen Teilen unter den Vollhaftern A und B aufgeteilt werden (§121 Abs. 3 HGB). Dies aber ergibt den folgenden Endsaldo der drei Kapitalkonten:
Es kann Sinn machen, sich das auch in Kontendarstellung zu vergegenwärtigen. Hierzu ist es allerdings absolut unerläßlich, die Buchungsregeln zu kennen. Mit denen freilich sollte man spätestens kurz vor dem Finale ohnehin seinen Frieden geschlossen haben. Man kann sich das mit jedem der drei Gesellschafter verdeutlichen; wir demonstrieren hier mal das Kapitalkonto des Gesellschafters A, wo die Sache besonders komplex ("facettenreich") ist:
Nur ungern nimmt der Handelsmann, statt baarem Gelde Stuhlgang an: wir wissen es wohl, und hier steht, wie es geht. Die übersichtliche zugrundeliegende Rechtsvorschrift macht die Sache zu einer beliebten Prüfungsfrage - die zudem erlaubt, die Kenntnis der Buchungsregeln beim Prüfungsteilnehmer zu überprüfen. Wer das hier schmerzhaft fand, hat Nachholbedarf. Wer nicht, hat Hoffnungen auf leicht verdiente Punkte. So einfach kann das sein! Link zum Thema: Aktienrechtliche Rücklagen nach §150 AktG, ein Prüfungsknaller | Skript zu den Grundlagen der Buchhaltung | Skript zu den Buchungen des Jahresabschlusses (interner Link) Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD: [Lexikon]: "Eigenkapital", "Gewinn" (und viele damit zusammenhängende Stichworte), "offene Handelsgesellschaft", "Rechtsform". [Manuskripte]: "Buchführung Abschlüsse.pdf", "Buchführung Grundlagen.pdf", "Eigenkapital.pdf", "Einführung in das REWE.pdf", "Rechtsformen Skript.pdf". [Excel]: "Gewinn bei oHG und KG.xls". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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