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Der politische Studentenausschuß: Wer seine eigene Verspottung bezahlen muß...

Ich erinnere mich noch gut, während meiner Studentenzeit an allen möglichen Aktionen gegen Kernkraft mitgewirkt zu haben, was sonst eigentlich nicht meine Art ist und auch damals schon nicht war: Ich war aber zu einer mindestens finanziellen Mitwirkung an solchen meines Erachtens nach falschen Maßnahmen gezwungen, denn als eingeschriebener Student war ich auch Zwangsmitglied im allgemeinen Studentenausschuß (AStA). Und der war halt gegen eine stabile und preisgünstige Energieversorgung. Was kann man aber dagegen unternehmen?

Das Recht der allgemeinen Studentenausschüsse ist in §41 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) geregelt, und zwar, sonst in deutschen Bildungsflickenteppich eher unüblich, bundeseinheitlich. Diese Rechtsnorm regelt eine Vielzahl von Zwecken, zu denen eine Studentenschaft begründet wird, und darunter durchaus sinnvolle Dinge, für die man da einen Pflichtbeitrag zahlt, z.B. die Integration ausländischer Studenten oder die Wahrnehmung kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Belange der Studenten - was der Grund ist, weshalb beispielsweise Rechtsberatung für Studenten angeboten wird.

Problematischer ist schon §41 Abs. 1 Nr. 4 HRG, denn da steht, daß die Studentenschaft "auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung" die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern solle. Das verstehen viele Studentenschaften als Freibrief, alle möglichen mehr oder weniger sinnvollen politischen Aktionen zu starten, die ihre Mitglieder aufgrund der zwangsmitgliedschaftlichen Verfassung mitzufinanzieren gezwungen sind, oft sehr gegen ihre eigene Überzeugung. Doch dagegen gibt es wirksame Mittel...

Ein gewisser René Schneider aus Münster eröffnete schon vor über zehn Jahren den Reigen: Was Generationen von Studenten ärgerte, erledigte er mit einem kurzen Schriftsatz, nämlich einer erfolgreichen Klage gegen den AStA der Universität Münster. Seither hat sich eine ständige Rechtsprechung entwickelt, die den Studentenschaften allgemeinpolitische Betätigung in der Regel unter Androhung von hohen Ordnungsgeldern, vielfach auch mit Festsetzung von Geldstrafen oder Ersatzhaft verbietet: so wurde kürzlich die offizielle Studentenvertretung der Freien Universität Berlin vom Verwaltungsgericht Berlin wegen allgemeinpolitischer Äußerungen zu einem Ordnungsgeld von 15.000 Euro verurteilt (Aktenzeichen 2 A 113/04). Erwirkt hatte die Strafe ein Mitstudent, der sich durch einen vom AStA auf eine Seite unter dem Motto "Gegen die Unternehmer, ihre Regierung und die DGB-Bonzen" gelegten Internetlink nicht vertreten sah. Und wer ein wenig googelt, findet eine Vielzahl ähnlicher Urteile im Netz.

Die Ziele des §41 HRG sind, damit wir uns hier nicht mißverstehen, durchaus sinnvoll und dienen den Interessen der Studenten, die daher, ganz im Zeitgeist, diese auch zwangsweise durch ihre Beiträge zur Studentenschaft mitfinanzieren müssen. Doch niemand muß seine eigene Verhöhnung bezahlen: dem AStA sollten daher alle Aktionen, die die politischen, religiösen und weltanschaulichen Standpunkte einzelner Mitglieder verletzen, konsequent untersagt werden. Leider ist dies, betrachtet man die Rechtsprechung der letzten Jahre, ganz offensichtlich vielfach nicht im Rahmen einer persönlichen Klärung möglich, sondern muß den Richtern überlassen werden. Es ist schade, daß manche Studentenschaft erst auf dem Rechtsweg dazu gebracht werden muß, die "Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft" insbesondere "an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen" (§41 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HRG) wahrzunehmen anstatt politische Agitation und Propaganda zu betreiben.

Links zum Thema: Studiengebühren und Elitebildung: über die heiligen Kühe des Sozialismus | Schavan warnt vor »Kleinstaaterei« in der Bildungspolitik (interne Links)


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