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Sollen Managergehälter offengelegt werden? |
Derzeit wird, offenbar angestoßen von den Krisen bei Opel und KarstadtQuelle, wieder die Debatte geführt, ob die Führungskräfte großer Unternehmen ihre Entgelte offenlegen sollen, was natürlich nur die wirkliche Debatte kaschiert, nämlich ob deren Entgelte angemessen sind. Was aber ist ein angemessenes Vorstandsentgelt? |
Angemessenes Entgelt |
Vorschriften zur Höhe der Vorstands- und Aufsichtsratsbezüge gibt es schon lange, auch wenn davon in der gegenwärtigen Diskussion wenig zu hören ist. So regelt §87 Abs. 1 AktG, daß die Bezüge des Vorstandes "in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitgliedes und zur Lage der Gesellschaft" stehen, und eine sinngemäße Vorschrift findet sich in §113 Abs. 1 AktG für die Aufsichtsratsmitglieder. Daß das oft totgeschwiegen wird könnte auch damit zu tun haben, daß viele Politiker neben ihren schlechtbezahlten Bundestagsmandaten noch in mehreren Aufsichtsräten sitzen. Was aber ist angemessen? |
Entlohnung oder Kapitalverzinsung? |
Das Gesetz bezieht sich ausdrücklich auf die "Lage der Gesellschaft" als Erkenntnisgrund für "Angemessenheit". Das unterscheidet das Management vom Arbeitnehmer, denn während Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied nur ein Entgelt "nach Lage der Dinge" erhalten soll, bekommt ein Arbeitnehmer immer Geld, auch wenn die Gesellschaft keines verdient. Der Arbeitnehmer hat eine Sicherheit, die der Führungskraft abgeht. Fragt man weiter, was denn nun angemessen sei, so stößt man unweigerlich auf den Zinsgedanken, der schon der elementaren Entgeltregelung der offenen Handelsgesellschaft aus §121 HGB zugrundeliegt: das Führungsmitglied soll eine Kapitalverzinsung erhalten. Doch während der OHG-Gesellschafter diese auf das eingelegte Kapital bekommt, soll das Management der Aktiengesellschaft nach Verzinsung des Unternehmenswertes entlohnt werden. Der Vorstand ist, im Rahmen des Prinzips der Fremdorganschaft, Verwalter einer Kapitalmasse im Auftrag der in der Hauptversammlung vertretenen Kapitaleigner. Mehrt er den Wert des Kapitals, so erhält er dafür ein Entgelt. Das ist der Kerngedanke des aktienrechtlichen Entlohnungsgedanken: der Vorstand bekommt einen Anteil an der Mehrung des Unternehmenswertes. |
In Deutschland noch immer recht bescheiden |
Bedenkt man dies, so sind die entsprechenden Entgelte in Deutschland im internationalen Maßstab noch immer recht gering. Legt man beispielsweise nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Verzinsung von 4% p.a. zugrunde, die auch in §121 Abs. 1 Satz 1 HGB Anwendung findet, käme bei einer großen Aktiengesellschaft, und nur um diese geht es in der gegenwärtigen Debatte, deren Unternehmenswert um 100 Mio. Euro gemehrt wird, locker ein Vorstandsentgelt von 4 Mio Euro heraus. Das scheint aber einigen Leute im Zuge der gegenwärtigen Debatten als zu hoch. |
Offenlegungsvorschriften bestehen schon |
Wer behauptet, Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen müßten nicht offengelegt werden, hat nicht unbedingt Recht. Zwar steht eine derartige Regelung nicht im AktG, aber sehr wohl seit Anfang 2002 im Corporate Governance Kodex. Dieser fordert beispielsweise in 4.2.4, daß die Vergütungen der Vorstandsmitglieder nach Fixum und erfolgsbezogener Komponente aufgeteilt individualisiert offengelegt werden müssen. Der Abschlußleser erfährt also genau, wer wieviel erhält. Nur, daß der Kodex in diesem Punkt kein bindendes Recht ist. Man kann sich daran halten, muß aber nicht. |
Die beabsichtigte Neuregelung |
Ganz offensichtlich ist beabsichtigt, diese Kann-Vorschrift in eine Muß-Regelung umzuwandeln, also möglicherweise aus Punkt 4.2.4 des Kodex eine zwingende Rechtsnorm im Aktienrecht zu machen. Was aber wäre damit geregelt? Jeder könnte nun sehen, wieviel die Vorstandsmitglieder erhalten, aber was wäre damit gewonnen? |
Die Neid-Debatte |
Millionenentgelte verleiten zum Neid, ganz besonders in Zeiten, da immer mehr Menschen für einen Euro Dienste leisten müssen, die oft an der Grenze zur Zwangsarbeit liegen. Das läßt ein dahintersteckendes Motiv vermuten, nämlich daß die Vorstandsentgelte vermindert werden sollen - wohl aus "politischer Korrektheit". Wir wissen aber, daß Neid die Wurzel des Sozialismus ist, und daß man die Armen nicht reicher macht, wenn man die Reichen ärmer macht. Jeden, die unter Hartz-IV-Gesichtspunkten im Bundesarbeitsdienst feststecken, kann man nicht helfen, indem man die Vorstandsentgelte bei Großunternehmen kürzt, sondern nur, indem man neue Jobs schafft. Das ist aber nicht zu sehen, führt die Regierung ab 2005 doch mit dem Emissionshandel eine Prämie auf den Export von Arbeitsplätzen ein. |
Links zum Thema |
Deutscher Corporate Governance Kodex erschienen | Exportprämie für Arbeitsplätze beschlossen | KarstadtQuelle: Eine gescheiterte Diversifikation? | KarstadtQuelle und Opel: Jetzt kriegen wir die Quittung (externe Links |
Hinweise auf relevante Inhalte der BWL CD |
[Lexikon]: "Aktiengesellschaft", "Aufsichtsrat", "Corporate Governance Kodex", "Emissionshandel", "Hartz-Konzept", "Hartz-Konzept, Umsetzung des", "Vorstand". [Manuskripte]: "Corporate Governance Kodex.pdf", "Rechtsformen Skript.pdf". |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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