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Übersicht über Rechtsbehelfe im Steuerrecht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Jahre wieder kommt es zu den bekannten Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern über die eingereichten Steuererklärungen. Da wollen die Beamten etwas nicht anerkennen, was der Steuerpflichtige unbedingt angeben will, oder bewerten Sachverhalte anders, als es der Steuerpflichtige tut. Doch der Steuerzahler ist nicht machtlos: dieses Dokument faßt die wichtigsten Rechtsbehelfe zu sammen, d.h., die Mittel, die ein Steuerpflichtiger hat, sich gegen Entscheidungen (oder auch gegen Untätigkeit) der Finanzbehörden zu wehren. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Rechtsmittel ("Rechtsbehelfe), die in der Abgabenordnung [AO] und der Finanzgerichtsordnung [FGO] vorgesehen sind. Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind dabei als sogenannte Vorverfahren kostenlos. Bitte beachten Sie auch wie weiteren Hinweise am Schluß des Dokuments:
Nur der Einspruch hat große praktische Bedeutung, schon alleine wegen seiner Unentgeltlichkeit. Bitte beachten Sie daher auch die folgenden Tips und Ratschläge zur Durchführung von Einspruchsverfahren: Ein Einspruch führt nur dann zu dem gewünschten Ergebnis, wenn er zulässig ist; daneben muß er auch begründet sein, das heißt das Vorbringen muß somit den Steuergesetzen entsprechen. Die Kriterien der Zulässigkeit sind:
Der Einspruch ist nach §347 Abs. 1 Nr. 1 AO in allen Abgabenangelegenheiten, auf denen die AO anwendbar ist, statthaft. Hierunter fallen beispielsweise folgende Verwaltungsakte:
Der Einspruch muß schriftlich, zur Niederschrift oder telegraphisch (auch per Telefax) eingelegt werden. Daß die Finanzbeamten Einsprüche schon per EMail entgegennehmen, würde ich nicht beschwören, obwohl das mE nach von der Formerfordernis "telegraphisch" gedeckt sein müßte. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich (§357 AO). Telefonische Einsprüche sind unzulässig. Ob der Einspruch als solcher bezeichnet ist, ist unschädlich. Aus dem Einspruch muß sich ergeben, wer den Rechtsbehelf einlegt, d.h., es muß nicht "Einspruch" drüberstehen. Allerdings muß immer erkennbar sein, welche Entscheidung der Behörde angegriffen wird (Aktenzeichen/Steuernummer/Datum oder ähnlich angeben!). Der Einspruch muß innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe (§122 Abs. 2 AO) des Verwaltungsaktes beim zuständigen Finanzamt eingelegt sein (§355 AO). Um die Einspruchsfrist zu wahren, kann der Steuerpflichtige den Einspruch zunächst auch ohne Begründung einlegen. Wird die Begründung nicht innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten Frist nachgereicht, kann der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werden (sog. "Präklusionsfrist", §364b AO). Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung (367 Abs. 1 AO). Die Behörde muß den angefochtenen Verwaltungsakt stets in vollem Umfang neu überprüfen. Keine förmliche Entscheidung ist erforderlich, wenn dem Einspruch stattgegeben wird; in diesem Fall kann die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknehmen oder in vollem Umfang ändern (Abhilfebescheid). Die Überprüfung des Verwaltungsaktes kann auch hinsichtlich eines Sachverhaltes zu einem Nachteil für den Steuerpfl. führen, gegen den dieser gar kein Rechtsmittel eingelegt hat, der aber bei der auf das Rechtsmittel hin durchgeführten erneuten Überprüfung des gesamten Sachverhaltes erst aufgefallen ist (allen Ernstes als sogenannte „Verböserung“ bezeichnet). Allerdings muß die Behörden den Steuerpflichtigen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht haben und ihm Gelegenheit geben, sich zu äußern (§367 Abs. 2 AO). Der Einspruch kann in diesen Fällen zurückgenommen werden. Durch das Einlegen des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt (§361 Abs. 1 AO), d.h. inbesondere, daß der Steuerpflichtige trotz Einspruch bezahlen muß. Wird dagegen die Vollziehung ausgesetzt, so wird die angeordnete Rechtsfolge nicht vollzogen. Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Aussetzung der Vollziehung zuständig (§361 Abs. 2 AO). Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, soweit eine Gefährdung der Steuerforderung besteht. Hat der Steuerpflichtige mit dem eingelegten Einspruch keinen Erfolg, so ist der geschuldete Betrag zu verzinsen (§237 AO). Aktuell zum Thema: Das vorstehende Dokument ist ein Auszug aus dem Skript über die Abgabenordnung aus der BWL CD | www.elster.de: die elektronische Steuererklärung (Externer Link) |
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Im Gedenken an Harry Zingel, ✟ 12. August 2009
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